Nr. 2

BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG

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durch schriftliche Werbung, durch den Buchhandel und durch Beisevertreter bis zum 31. Dezember 1938 zu vertreiben.

Die Verkaufs Werbung darf nur bei solchen Personen durchgeführt werden, bei denen ein besonderes Interesse für die Bestrebungen des Beichskolonialbundes voraus­gesetzt werden kann. Sie darf keinesfalls den Charakter einer Werbung von Haus zu Haus annehmen.

Falls sich ein Unternehmen der deutschen Wirtschaft auf seine Beteiligung an der Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft beruft, ist die Werbung bei ihm sofort einzustellen.

Die Werbung für den Vertrieb der Wandkarte und der Vertrieb derselben auf Straßen und Plätzen, in Gast- und Vergnügungsstätten sowie in behördlichen Bäumen ist nicht zulässig.

Die Werbung von Geld- und Sachspenden sowie die Entgegennahme solcher Spenden und die Entgegen­nahme des Kaufpreises ist den Beisevertretern nicht gestattet.

4. Kolonialkriegerdank.

Der Beichs- und Preußische Minister des Innern hat dem Kolonialkriegerdank die Genehmigung zur Samm­lung von Geldspenden zugunsten seiner satzungsmäßi­gen Aufgaben durch Post Versand von persönlich gehal­tenen, nicht vervielfältigten Werbeschreiben an Persön­lichkeiten, bei denen ein besonderes Interesse für die koloniale Sache vorausgesetzt werden kann, erteilt.

Falls sich ein Unternehmer der deutschen Wirtschaft auf seine Beteiligung an der Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft beruft, ist die Werbung bei ihm sofort einzustellen.

Die Genehmigung gilt für das ganze Beichsgebiet, und zwar bis zum 30. September 1938.

5. Vertriebswesen.

Beim Vertrieb von Büchern, Broschüren, Zeitschrif­ten, Kalendern usw., die Fragen des Wehrwesens, der Wehrwirtschaft, der Wehrtechnik oder ganz allgemein die Wehrmacht zum Thema haben, geschieht es immer wieder, daß Vertreter, die bei Firmen oder bei Einzel­personen vorsprechen, sich auf den Beichskriegsminister berufen oder sogar angeben, daß sie im Auftrag des Beichskriegsministers, des Beichskriegsministeriums oder eines seiner Ämter werben. Dieselbe Beobachtung wird bei schriftlichen Vertriebswerbungen gemacht.

Der Beichskriegsminister hat jede derartige Berufung ausdrücklich untersagt. Es ist keinem Verlag und keinem Vertreter die Genehmigung erteilt worden, sich beim Vertrieb als Beauftragte des Beichskriegsministeriums oder einzelner Ämter dieses Ministeriums auszugeben.

Maßgebend für den Erwerb der angebotenen Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Kalender usw. ist das sach­liche Interesse, das die Firmen an den Schriften nehmen.

Der Beichskriegsminister wünscht nicht, daß Betriebe oder Einzelpersonen zum Kauf solcher Schriften für sich oder ihre Gefolgschaftsmitglieder veranlaßt werden, weil bei ihnen der Eindruck erweckt worden ist, daß hinter dem Angebot der Beichskriegsminister bzw. das Beichs- kriegsministerium oder eines seiner Ämter stehen. In nur wenigen Fällen besteht ein Interesse des Beichskriegs­ministeriums an einem Vertrieb derartiger Erzeugnisse. Diese tragen dann ausdrücklich den Vermerk, daß sie vom Beichskriegsministerium oder einem seiner Ämter herausgegeben sind.

Ganz und gar unzulässig ist es aber auch in diesen Fällen, wenn beim Vertrieb mit der An­

deutung gearbeitet wird, es könnten sich bei Ablehnung des Angebotes Nachteile irgend­welcher Art für die Betriebe herausstellen.

Das hier für die Vertriebswerbung Gesagte gilt auch für jede Art von Anzeigenwerbung.

Es wird gebeten, alle Werbungen solcher Art der Ge­schäftsführung des Kuratoriums der Adolf-Hitler- Spende der deutschen Wirtschaft, Berlin W 35, Tirpitz- ufer 58, nach Möglichkeit unter Beifügung schriftlicher Unterlagen mitzuteilen, damit die Angelegenheit weiter verfolgt werden kann.

Berichtigung.

Steuerberater und Helfer in Steuersachen.

Zur Berichtigung der unter dieser "Überschrift in Nr. 23 des Jahrgangs 1937 der „Badischen Wirtschafts- Zeitung“ erschienenen Notiz machen wir darauf auf­merksam, daß sich Steuerpflichtige auch durch Helfer in Steuersachen vor Steuerbehörden vertreten lassen können. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten in Steuer­sachen, der allgemein zur Vertretung vor Steuerbehör­den zugelassen ist, braucht aber die Steuerbehörde mit der Vertretung durch den Helfer in Steuersachen nicht einverstanden zu sein. Sie kann sie ablehnen.

BUCHERSCHAU.

Die Aktiengesellschaft auf Grund des Aktiengesetzes vom 80. Januar 1937. Von Diplom-Kaufmann , Diplom-Handels­lehrer B. Sellien. 78 Seiten. Preis 2,45 RM.

In dem Betriebswirtschaftlichen Verlag Dr. Th. Gabler in Wiesbaden ist eine kurze Bearbeitung des neuen Aktienrechtes erschienen,' die allen Aktionären und Kaufleuten, welche sich über die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaft unterrichten wollen, empfohlen werden kann. Die Darstellung ist klar und übersichtlich; besonderer Wert ist auf die Behandlung der Rechtsverhältnisse des Aktionärs, der erweiterten Aufgaben des

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