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Nr. 7

BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG

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Deutsche der Südwestmark!

Es ist der Wunsch aller Deutschen , jetzt, in diesen ereignisreichen Tagen, dem Führer und Einiger Deutsch­ lands , Adolf Hitler , einen Beweis der Dankbarkeit und Treue, der Opfer- und Einsatzbereitschaft zu geben.

Gelegenheit dazu bietet die Kinderlandverschickung der NSV und die Hitler-Freiplatz-Spende. Kinder und Erwachsene aus allen deutschen Gauen werden auch in diesem Jahre wieder in unserem schönen Gau Baden Erholung und Aufbau der inneren Kräfte finden. Vor allem wollen wir in der nächsten Zeit erholungsbedürftige österreichische Kinder und öster­reichische nationalsozialistische Kämpfer der Bewegung bei uns begrüßen und auf 'einige Wochen auf nehmen.

Der Gau Baden erfüllt, wie immer, freudig seine Pflicht!

Ich rufe alle Volksgenossen unserer Heimat auf, spendet der NSV sofort Freiplätze. Wir Deutsche der Süd­westmark wollen dem Führer zeigen, daß wir die Größe der Zeit erkannt und sein Werk der Einigung ver­standen haben.

Heil dem Führer! gez. Robert Wagner Gauleiter und Eeichsstatthalter.

Amtl. lfd. Nr.

Bezeichnung

Anschrift

Fernsprech-Nr. u. Drahtanschrift

Sprechstunden

XXI

für Kohle und Salz

Berlin W 15, Kurfürsten­demm 52

92 49 67 Kohlenwache, Berlin

Keine besonderen Sprechstunden

XXII

für Eauchwaren

Leipzig C 1, Thomaskirch­hof 20

15 524

Üwarauch,

Leipzig

Mo.—Fr. v. 9—12 Uhr

XXIII

für Papier

Berlin W 8, Französische Str. 45/46

Berlin W 9,

Linkstr. 20

11 66 16

Di. u. Fr. v. 10—12 Uhr

XXIV

für technische Erzeugnisse

*2219 81, 2219 82 Technikwache, Berlin

Di. u. Fr. v. 10—12 Uhr

XXV

für Waren verschiedener Art

Berlin SW 68, Hedemannstr. 22

19 66 81

Di. u. Fr. v. 10—1 Uhr

XXVI

für Edelmetalle

Berlin SW 19, Jerusalemer Str. 43

16 26 57

Edelwache, Berlin

Di. u. Do. v. 11—1 Uhr v. 14—16 Uhr

XXVII

für Kaffee

Hamburg 11, Stubbenhuk 10

36 38 56

Di.—Fr. _

v. 10 12 y 2 Uhr

Handel und Gewerbe.

Errichtungs- und Filialsperre für Österreich .

Der Eeichswirtschaftsminister hat eine Verordnung über Beschränkungen der Errichtung von gewerblichen Unternehmungen und Betrieben im Lande Österreich erlassen, die im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

„§ 1. Natürlichen oder juristischen Personen, die am 18. März 1938 ihren Wohnsitz oder ihre geschäft­liche Niederlassung im Deutschen Eeich außerhalb Österreichs gehabt haben, ist es verboten:

1. im Lande Österreich gewerbliche Unternehmungen oder Betriebe neu zu errichten;

2. im Lande Österreich bestehende gewerbliche Un­ternehmungen oder Betriebe zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen;

3. für im Deutschen Eeich außerhalb Österreichs bestehende gewerbliche Unternehmungen und Betriebe im Lande Österreich Filialen, Zweigbetriebe, Betriebs­stätten, Vertretungen und ähnliches zu errichten.

§ 2. Der Eeichswirtschaftsminister kann von den Bestimmungen des § 1 Ausnahmegenehmigungen erteilen. Er kann das Eecht zur Erteilung dieser Ge­nehmigung auf andere Stellen übertragen. Ausnahme­genehmigungen können mit Bedingungen oder Auf­lagen versehen werden.

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