Nr. 7
BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG
12S
Deutsche der Südwestmark!
Es ist der Wunsch aller Deutschen , jetzt, in diesen ereignisreichen Tagen, dem Führer und Einiger Deutsch lands , Adolf Hitler , einen Beweis der Dankbarkeit und Treue, der Opfer- und Einsatzbereitschaft zu geben.
Gelegenheit dazu bietet die Kinderlandverschickung der NSV und die Hitler-Freiplatz-Spende. Kinder und Erwachsene aus allen deutschen Gauen werden auch in diesem Jahre wieder in unserem schönen Gau Baden Erholung und Aufbau der inneren Kräfte finden. Vor allem wollen wir in der nächsten Zeit erholungsbedürftige österreichische Kinder und österreichische nationalsozialistische Kämpfer der Bewegung bei uns begrüßen und auf 'einige Wochen auf nehmen.
Der Gau Baden erfüllt, wie immer, freudig seine Pflicht!
Ich rufe alle Volksgenossen unserer Heimat auf, spendet der NSV sofort Freiplätze. Wir Deutsche der Südwestmark wollen dem Führer zeigen, daß wir die Größe der Zeit erkannt und sein Werk der Einigung verstanden haben.
Heil dem Führer! gez. Robert Wagner Gauleiter und Eeichsstatthalter.
Amtl. lfd. Nr.
Bezeichnung
Anschrift
Fernsprech-Nr. u. Drahtanschrift
Sprechstunden
XXI
für Kohle und Salz
Berlin W 15, Kurfürstendemm 52
Keine besonderen Sprechstunden
XXII
für Eauchwaren
Leipzig C 1, Thomaskirchhof 20
15 524
Üwarauch,
Mo.—Fr. v. 9—12 Uhr
XXIII
für Papier
Berlin W 8, Französische Str. 45/46
Linkstr. 20
11 66 16
Di. u. Fr. v. 10—12 Uhr
XXIV
für technische Erzeugnisse
*2219 81, 2219 82 Technikwache, Berlin
Di. u. Fr. v. 10—12 Uhr
XXV
für Waren verschiedener Art
19 66 81
Di. u. Fr. v. 10—1 Uhr
XXVI
für Edelmetalle
Berlin SW 19, Jerusalemer Str. 43
16 26 57
Edelwache, Berlin
Di. u. Do. v. 11—1 Uhr v. 14—16 Uhr
XXVII
für Kaffee
36 38 56
Di.—Fr. _
v. 10 12 y 2 Uhr
Handel und Gewerbe.
Errichtungs- und Filialsperre für Österreich .
Der Eeichswirtschaftsminister hat eine Verordnung über Beschränkungen der Errichtung von gewerblichen Unternehmungen und Betrieben im Lande Österreich erlassen, die im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
„§ 1. Natürlichen oder juristischen Personen, die am 18. März 1938 ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung im Deutschen Eeich außerhalb Österreichs gehabt haben, ist es verboten:
1. im Lande Österreich gewerbliche Unternehmungen oder Betriebe neu zu errichten;
2. im Lande Österreich bestehende gewerbliche Unternehmungen oder Betriebe zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen;
3. für im Deutschen Eeich außerhalb Österreichs bestehende gewerbliche Unternehmungen und Betriebe im Lande Österreich Filialen, Zweigbetriebe, Betriebsstätten, Vertretungen und ähnliches zu errichten.
§ 2. Der Eeichswirtschaftsminister kann von den Bestimmungen des § 1 Ausnahmegenehmigungen erteilen. Er kann das Eecht zur Erteilung dieser Genehmigung auf andere Stellen übertragen. Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
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