in steuerlicher Hinsicht zu beobachtende Verfahren endgültig geregelt.
Die Ziffer 11 der erwähnten Anweisung hat nach dem Erlab des Reichskommissars für die Preisbildung vom 5. Juli 1941 folgende Passung:
a) Sind vor dem 1. Juli 1941 Übergewinne abgeführt oder von den Preisbehörden angefordert worden, ohne daß die darauf entfallenden Einkommen- und Körpersehaftssteuern berücksichtigt worden sind, so mindern sie den steuerpflichtigen Gewinn desjenigen Wirtschaftsjahres, auf das der Übergewinn wirtschaftlich entfällt,
Das gleiche gilt ohne zeitliche Beschränkung für solche Beträge, die auf,Grund von Anordnungen der Preisbehörden laufend aus den Verkaufserlösen unabhängig von dem Jahresbetriebsergebnis abgeführt worden sind oder in Zukunft abgeführt werden.
b) Die nach dem 30. Juni 1941 auf Grund des Jahresbetriebsergebnisses ermittelten und gezahlten Ab- führungs-beträge mindern nicht den steuerpflichtigen Gewinn; sie gelten als Gewinnverwendung und nicht als Betriebseinnahmeminderung. Rückstellungen für diese Abführungsbeträge sind deshalb in der Steuerbilanz nicht zugelassen.
Das Unternehmen hat so einen höheren Gewinn zu versteuern, als ihm nach §§22 ff. Kriegs wirtschaf tsver- ordnung endgültig verbleiben soll. Die Einkommen- oder Körperschaftssteuer, die das Unternehmen infolge des Übergewinns (Unterschiedsbetrag zwischen Betriebsgewinn — Ziff. VIII der Erklärung gemäß § 22 Kriegswirtschaftsverordnung — und dem angemessenen Gewinn — Ziff. XII —) mehr zu zahlen hat, als wenn es nur den angemessenen Gewinn erzielt hätte, ist vom Übergewinn abzusetzen. Der Restbetrag ist abzuführen.
Somit bleibt dem Unternehmen der gleiche Betrag, der ihm bei Erzielung nur des angemessenen Gewinns nach Zahlung der Einkommen- und Körperschaftssteuer verblieben wäre.
Bei der Berechnung des Abführungsbetrages sind auch dann die Einkommen- und Körperschaftssteuern zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen noch nicht zur Steuer veranlagt ist. In diesem Fall ist die Steuer entsprechend der abgegebenen Steuererklärung zu berechnen.
Einzelkaufleute und Gesellschafter einer Personalgesellschaft können bei der Berechnung der abzusetzen- ■ den Steuer sonstige Einkünfte (z. B. aus Kapital, Hausbesitz) berücksichtigen.
Für die Preissenkung ist nicht der errechnete Abführungsbetrag, sondern der Übergewinn maßgebend (vgl. Ziff. XIII der Erkl. gern. § 22 KWVO).
Werbe wesen.
Irreführende Abbildung von Geschäftsgebänden.
In der vom Werberat der deutschen Wirtschaft herausgegebenen Zeitschrift „ Wirtschaf tswerbung“ 1941, Heft 6, wird auf die nachstehende Entscheidung des Werberates der deutschen Wirtschaft hingewiesen:
Eine Firma, die Fleischereimaschinen und -geräte verkauft, veröffentlichte eine Anzeige, die die Abbildung eines fünfstöckigen Eckhauses zeigt. Das Bild des Gebäudes weist an der Hausecke, senkrecht untereinanderstehend und sich über vier Geschosse erstreckend, die stark hervortretend eingezeichneten Buchstaben PKZ auf. Ein von diesen Buchstaben ausgehender, die Front des Gebäudes schräg durchschneidender Pfeil lenkt den Blick auf einen im Erdgeschoß ganz an der Seite befindlichen Laden, der ebenso wie die drei danebenliegenden Fenster mit PKZ gekennzeichnet ist. Über dem Bild stehen die Worte „Das Haus der Qualitäts-“ darunter „Fleisehereimaschinen und -Geräte“.
Der Werberat hat diese Anzeige als irreführend be
anstandet. Wird in der Werbung ein Gebäude abgebildet, so muß der unbefangene Betrachter, wenn nicht das Gegenteil offenkundig ist, in der Regel annehmen, daß das Gebäude den geschäftlichen Zwecken des Werbenden dient. Aus der Größe und den Ausmaßen des Gebäudes pflegt er seine Schlüsse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des W T erbungtreibenden zu ziehen. Der Werberat verlangt deshalb, daß bei der Abbildung von Gebäuden, insbesondere auch von Fabrikanlagen, die tatsächlichen Verhältnisse des Gebäudes, insbesondere seine Größe, Ausdehnung und Lage zu anderen Gebäuden, wirklichkeitsgetreu wiedergegeben werden. Wenn die Firma einwendet, in dem vorliegenden Falle sei eine Irreführung nicht möglich, weil jedermann an dem eingezeichneten Pfeil erkenne, daß nur die Lage des Ladengeschäfts im Hause kenntlich gemacht werden soll, so steht dem entgegen, daß diese Bedeutung des Pfeiles oft nicht klar erkannt werden wird, weil es ungewöhnlich ist, zur Kennzeichnung eines Ladens ein ganzes Haus abzubilden. Mancher kann deshalb annehmen, daß der Pfeil und die Beschriftung lediglich auf den Eingang hin- weisen sollen. Hinzu kommt aber vor allem, daß der Werbungtreibende in diesem Zusammenhang zur Bezeichnung seines Geschäftes noch die Worte: „Das Haus . . .“ gebraucht. Dieser bei einem Ladengeschäft im allgemeinen nicht angebrachte Ausdruck zusammen mit der unklaren Abbildung des ganzen Gebäudes ermöglicht eine Irreführung. (15/1941.) *
Arbeitseinsatz, Arbeitsrecht, Sozialpolitik.
Mitteilungen des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Südwestdeutschland .
Die Amtlichen Mitteilungen des Reichstreuhänders der Arbeit für Südwestdeutschland Nr. 11 vom 1. Juni 1941 enthalten u. a.:
Allgemeine Bekanntmachungen des Reichstreuhänder amtes :
Betrifft:UrJaubsanspruch für entlassene Wehrmachtsangehörige in der Schuhindustrie.
Anordnung zur Festlegung von Akkordsätzen beim Abbau von Drahthindernissen, Rückbau von Feldstellungen, Ausbau von Holz usw. iip W i r t 8 .c haftsgebiet Südwestdeutschland.
Bekanntmachungen von Tarifordnungen USW.j
TO. für das Diamantschleifereigewerbe in den Wirtschaftsgebieten Rheinland, Westfalen- Niederrhein , Hessen , Südwestdeutschland, Saarpfalz und Bayern (Hinweis).
TO. für die im deutschen Korbmacher- und Stuhlflechtergewerbe in Heimarbeit Beschäftigten (Fortsetzung).
Änderung der TO. für die in der Grünkorbherstellung beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden usw. im Deutschen Reich.
TO. für das Diamantschleifereigewerbe in den Wirtschaftsgebieten Rheinland, Westfalen- Niederrhein , Hessen , Südwestdeutschland, Saarpfalz und Bayern .
AO. über die Änderung der Lohngestaltungsordnung zur TO. über die hauptamtlich dem Werkschutz und der W erkfeuerwehr ange-* hörigen Gefolgschaftsmitglieder der geschützten Betriebe.
Abänderung der RTO. "für das private deutsche Bankgewerbe.
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