Das Signaturgesetz unterscheidet zwischen der einfachen, der fortgeschrittenen und der qualifizierten elektronischen Signatur (SigG, §2). Die qualifizierte Signatur ermöglicht elektronische Kommunikation und Transaktion mit voller Rechtskraft und größter Sicherheit und hat daher nach Anpassung der privatrechtlichen Gesetze (z. B. § 126a BGB) im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift.
Karlsruhe, Nr. 1/2., 1.(54.) Jahrgang (15. Januar 1921) - Nr. 49/52, 2.(55.) Jahrgang (23. Dez. 1922) ; Nr. 1., 5.(58.) Jahrgang (10. Januar 1925) - Nr. 24, 64. Jahrgang (19. Dezember 1931), 1921-1933