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Stand, Session und Zugang haben und sich dessen allen, nach ihren Ehren, Nothdürften, Willen und Gefallen freuen und gebrauchen sollen und mögen, wie andere Unsere und des Heil. Reichs, auch Unserer Königreich, Fürstenthum und Lande von Vier Ah- nen gebohrne Freyherrn und Freyinnen solches alles haben, sich des gebrauchen und genießen von Recht oder Gewohnheit wegen, von allermänniglich unterhindert. Und zu mehrerer Gezeugniß und ewiger ansehnlicher Gedächtnis solcher Unserer Gnad und Erhebung in den Stand und Grad der Frey- Herrn haben wir, ihnen von Lasberg , zu ihrem einestheils von uhralten Zeiten her geführtem Wappen und Kleinod, das Reik- herische, als ihrer nächsten Bluts-Verwanden, durch Absterben selben Stammes Uns heimgefallenen Wappen, gnädigst adiungirt, unirt und also beide Schild mit ihren Helmen, Farben, Ornament und Kleinodien unter einer Coniunctur nachfolgender massen zu führen und zu gebrauchen mitgetheilt und verliehen, das mit Nahmen seyn soll ein zweyfach quartirter Schild, dessen vordere Hälfte lengs Lasbergisch und die andere Hälfte Reickherisch, die erste Quar- tierung, das Hinter unter und vorder OberFeld Schwarz, darinne ein gelbes Kreutz, vorder unters und hinter ObersFeld in Mitte überzwerch abgetheilt, das Ober Theil roth, und im untern wei- sen Theil ein rother Spikel, in der andern Hälfte des Schildes oder hintern Quartierung, selbig hinter unters und vorder Obers Feld jedes nicht allein überzwerch abgetheilt, und das Obere schwarz, sondern auch das untere Theil nach lengs also unterschie- den, daß dessen HinterOrt weiß und vorder Ort roth, in selbigem vorder untern und hinter Obern weisen zwey Felden aus einem dreyfachen Hügel oder Erdgrund ein gesetztes Bäumel mit zwey- en Zweigeln und seinen Blättern in gelber Farb, auf dem Schild vier offne Turniers-Helm, der hintere mit Gelb und weiser,