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ist, auch seiner habenden stattlichen Qualitaeten, Vernunft und Geschiklichkeit nach, im maßen Unser gnädigstes Vertrauen in seine Person gestellet ist, wohl thun kann, mag und soll. Als haben Wir aus diesen und andern mehrern Uns bewegenden Ursachen, zu Gnädigster Erkänntniß solch seiner Vor- und Eltern auch selbst eigenen guten Verdiensten, mit wohlbedachtem Muth, gutem Zeitigen Rath und rechtem Wißen auch aus selbst eigener Bewegniß ihm Georg Ehrenreich Herrn von Lasperg Freyherrn samt allen seinen jezig, und künftigen ehrlichen LeibesErben und derselben Erbens Erben, Manns und Frauen-Personen absteigender Linie für und für, ewiglich in den Stand, Ehr, Würde, Gemeinschaft, Schaar und Gesellschaft Unserer und des Heil. Römischen Reichs auch aller anderer Un- serer Erb Königreich, Fürstenthum und Landen rechtgebohrnen Graffen und Gräffinen erhebt, zugesellet, vergleichet und zugefüget, dazu auch neben andern obgemelden seinen alten hievor habenden EhrenTitule den Nahmen des Heil. Röm. Reichs Graffen und Herrn auch Gräffinen Frauen und Fraulein von Lasperg, Freyherrn auf Leutzmannsdorf und Ochsenburg samt dem fürtrefflichen Praedicat und Ehrenwort Hoch- und Wohlgebohrn gnädiglich ertheilt und gegeben. Und zu mehneren scheinbahren Gezeug- und Gedächtniß solch Unserer Gnad und Erhebung in den Grafenstand und Grad der rechtgebohrnen Reichs Graffen haben Wir gedachten Georg Ehrenreich Graffen und Herrn von Lasperg sein anererbtes den sechzehnden Monats Tag Novembris Anno sechzehnhundert vier und Sechzig, von Weyland Unsers in Gott hochseelichst ruhenden Herrn und Vatters des Allerdurchleuchtigst, Grosmächtigst und