Verhandlungen der zweiten Kammer. Zweiundfuͤnfzigſte öffentliche Sitzung, ar 2. September 1842. 84
Geſchäfte haben. Es ſollte aber weder dieſe Rückſicht, noch die Rückſicht auf die Städte hier maaßgebend ſeyn, denn die Landgemeinden bilden die Mehrheit, und iſt es gut, daß die Staatsrechnungen auf den letzten Dezember ge— ſchloſſen werden, ſo muß Dieß auch für die Gemeinde— rechnungen gut ſeyn. Es werden alsdann gewiß viel weniger Verwickelungen entſtehen, die gegenwärtig noth— wendig entſtehen müſſen, weil ſich beiderlei Rechnungen in vielfacher Beziehung durchkreuzen, daß aber dergleichen Verwickelungen ſchädlich ſind, wird mir Jeder, der mit der Gemeindeverwaltung vertraut iſt, bezeugen.
Bader : Ich theile dieſe Anſicht vollkommen, und finde nichts natürlicher, als daß die Gemeinden eben ſo rechnen, wie die Privaten und der Staat.
Helbing: Ich habe dem Abg. Junghanns bloß zu erwidern, daß es gleichgültig iſt, ob die Einnahmen in dieſem oder jenem Rechnungsjahr ſtehen, allein gewiß iſt, daß die Bauten in die Mitte des Rechnungsjahrs fallen, und deßhalb iſt der Antrag des Abg. Gottſchalk gewiß gegründet.
Der Präſident fragt nunmehr die Kammer: ob ſie mit dem Antrag deg Abg. Gottſchalk einverſtanden ſei, dahin gehend: e
E8 möge: der Wunfh in das Protokoll niedergelegt werden, daß die Regierung die Frage erwäge, ob es nicht angemeſſen ſei, den Rechnungstermin für die Gemeinderechnungen gleich jenen für die Staats— rechnungen auf den erſten Januar zu verlegen?
Dieſe Frage wird bejaht, und damit dieſe Sitzung geſchloſſen. f D Zur Beurkundung:
der Präſident
Bekk.
Der Secretär: Blankenhorn-Krafft.
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Berhandl. der 2. Kammer v. 1842. 58 Protofollheft.
Beil, Nr. 1. gum Protokoll der 52. öffentlichen Sitzung vom 2. Semptember 1842.
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt:
Art 1. 2 und 3, (unverändert nach den früheren Beſchlüſſen der zweit en Kammer.) Art. 4.
Der Ertrag der Taxen fällt nach Abzug der Mufterungs- und Erhebungskoſten zur Hälfte in die Staatsfaffe und zur andern Håifte in die Gemeindefaffen.
Art. 5 bis 7.
(unverändert nach den fruͤheren Beſchluͤſſen der zweiten Kammer.)
Gegeben zu ꝛc.
Die zweite Kammer nimmt vorſtehenden Geſetzes ⸗Ent⸗ wurf an.
Carlsruhe, den 2September 1842.
Im Namen der unterthänigſt treu gehorſamſten zweiten Kammer der Ständeverſammlung.
Der Präſident Bekk.
Die Secretäre:
Blankenhorn-Krafft. Bleidorn. Biſſing.
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