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Amtliches Verkündigungsblatt

für den

Grohh. Badischen Amts- und Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe.

Ar. 41 cÄri^art. Dienstag, 12. November 1912

Bekanntmachungen.

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kie Grundstücksumlegmig zwischen Südend- und Schnetzler-Straße einerseits und Hohenstaufen- und Boeckh-Straße andererseits in Karlsruhe betreffend.

Vollzngsreiferklärung.

Die vom Stabtrat Karlsruhe beantragte, ans freier Vereinbarung ber öirnndstückseigeutümer beruhcnbc Ncucinteilung ber auf Gemarkung Karlsruhe Wschcn^Sübenb- nnb Lchnctzler-Straße einerseits nnb Hohenstaufen- und Poeckh:«traßc andererseits liegenden GniudstrickeLagerbuch Nr.602», 6029, <>030, Ml, 6032, <>033, <>034, «>»35, «>803, 6804, 680», 6806, 6807, 6808, 6809, KU, 6826, «>827, 6828, 0829, 6830, 6831, 6832, 6833, 6835, 6837, 6838, 5639, 6840, 6841, 7004 a, 7009, 7010 und Teile der Grundstücke Lagcrbuch- ür. 3841, 6019, 0020, 6021, 6718, 6800, 6802, 6842, 6843, 6844, 7005, >006, 7007 und 7008 wird hiermit nach Maßgabe des darüber cnt- Mienen, von sämtlichen Beteiligten untcr'schriftlich gntgcheißcnen vom Stabhnt genehmigten und mit entsprechendem diesseitigen Vermerk ver- sibencn Planes vom 24. Mai 1912 ans Oirmib des S 21 des OrlSstrnßcn- Ikschcs für vollzugsreif erklärt.

Als Zeitpunkt für den Ucbergang des Eigentums und der Rechte dritter Personen wird der 20. November 1912 bestimmt.

Karlsrnchc, den 30. Oktober 1912.

stlrostherzoglichcs Ministcrinm des Innern.

Der Ministcrialdircktor.

Glöckner.

Die Gebühren der Grohh. Bezirkstierärzte betr.

Nachstehend bringen rvir die bezüglich der Gebühren der Grohh. Bezirkstierärzte zurzeit geltenden Bestimmringen zur allgemeinen Kenntnis:

I. Gebühren für die Untersuchung des im Besitz von Viehhändlern befindlichen und des auf Märkte und öffentliche Tierschauen gebrach­ten Biehs:

Die Gebühren für die Untersuchung solcher Tiere und die Aus­stellung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen dafür durch Tier­ärzte sind in 8 19 unserer Verordnung vom 29. April 1912, den Voll­zug des Viehseuchengesetzes betr. (Ges. und Verord.-Bl. S. 139 ff.), ebgeändert in § 19 2lbsi 1 Ziffer 2b durch die Verordnung vom 8. zuli 1912 (Ges. und Verord.-Bl. <5. 307) geregelt.

Hiernach haben für die Untersuchung und die Ausstellung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen anznsprechen:

1. Tierärzte:

a. bei Pferden 1,50 JL für das erste und 1 Jl für jedes folgende Pferd, aber nicht mehr als 10 JL für die Tiere eines Besitzers;

d. bei Rindvieh ausgenommen Kälber 1 für das erste lind 50 für jedes folgende Stück, aber nicht mehr als 5 M für die Tiere eines Besitzers;

o. bei Kälber», Schweinen, Schafen, Ziegen die Hälfte des Satzes linier b, aber mindestens 1 M und höchstens 5 M für die Tiere eines Besitzers;

ck. bei Geflügel 10£ für das Stück, aber mindestens 1 JL und höchstens 3 Jl für die Tiere eines Besitzers;

2. Fleisch- oder Viehbeschauer:

a. bei Rindvieh ausgenommen Kälber 30 L für jedes Stück, aber höchstens 3 JL für die Tiere eines Besitzers;

b. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 20 £ für jedes Stück, aber höchstens 50 ^ für die Tiere eines Besitzers.

Ist das Gehöft, in dem Tiere untersucht werden sollen, mehr ils einen Kilometer von den beisammenlicgenden Häusern der Ort- chaft entfernt, so steht dem FleischbesckMier eine Ganggebühr von > M zu.

Die Tierärzte erhalten für außerhalb ihres Wohnorts vorzu- »ehmende Untersuchungen zu diesen Gebühren noch eine Entschädigung iir Reisekosten, Ganggebühren und sonstigen Aufwand, die der Ver- ilnbarung der Beteiligten überlassen ist. Dies gilt auch für die Be- lirkstierarzte, weil es sich hier um private Dienstverrichtungen han­delt, für welche die Vergütung nicht von Amtsivegen erhoben wird.

Den mit der veterinärpolizeilichen Beaufsichtigung von Bieh- »ärkten oder öffentlichen Tierschauen betrauten Tierärzten steht ein änjpruch auf Gebühren für die Untersuchung und die Ausstellung mn Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen bei diesen Veranstaltungen zu.

II. Gebühren der Bezirkstierärzte bei der polizeilichen Beobach- ll»g von Handelsvieh und der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen üt Bieh in Sperr- und Beobachlungsgebieten (§§ 36, 55 der Verord- >ung vom 29. April 1912. den Vollzug des Viehseuchengesetzes betr.)

Diese Gebühren sind in B Ziffer 2 der Anlage zur Verordnung vom 23. Januar 1909, die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amt­liche Verrichtungen betr., bestimmt aus:

Für die Untersuchung eines einzelnen Tieres oder Tierbestandes oder einer Tiersendung einschließlich der Ausstellung der etwa er­forderlichen Gesundheitszeugnisse 3 JL, für jede weitere derartige Untersuchung am gleichen Tage 1 JL, bis zum Höchstbetrage von 10 JL. Dazu kommen noch Tagegelder und Reisekostenersatz, nämlich ein Tagegeld von 8 Jl bei einer durch das auswärtige Dienstgeschäft ver­anlagten Abwesenheit von mehr als 10 Stunden, von 7/10 5J(60 bei einer Abivefenheit von mehr als 6 bis zu 10 Stunden, und von 4/10 3 Jl 20 H bei einer Abwesenheit von mehr als 3 bis zu 6 Stunden;

dazu als Reisekostenersatz gemäß § der Verordnung vom 23. Ja­nuar 1909, die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Ver­richtungen betr. (Ges. und Verord.-Bl. S. 9) ein Pauschbetrag von 8 Jl für eine Abwesenheit von mehr als 10 Stunden, von 7/10 = 5 Jl 60 -Z bei einer Abwesenheit von mehr als 6 bis zu 10 Stunden und von 4/10 3 Jl 20 $ bei einer Abwesenheit bis zu 6 Stunden. Dieser Pauschbetrag wird auch gewährt bei Geschäften in der Wohn­sitzgemarkung, wenn der Ort der Geschäftsverrichtung mehr als 2 Kilo­meter vom Dienstzimmer entfernt ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Januar 1909 wird aber an Stelle der tatsächlich erwachsenen Kosten (Aufwandsentschä­digung, Reisekosten und Gcschäftsgebühren) von den beteiligten Tier­besitzern ein Betrag erhoben, welcher unter Zugrundelegung der in 8 2 des Verzeichnisses angegebenen Sätze jedoch ohne die daselbst festgesetzte Höchstgrenze noch der Zahl der an einem Tage vorgenom­menen Untersuchungen berechnet und auf die beteiligten Tierbesitzer verhältnismäßig umgelegt wird.

Diese Gebühren werden von den Beteiligten im Sportelweg er­hoben.

III. Im übrigen sind die Gebühren der Bezirkstierärzte und praktischen Tierärzte durch die Landesherrliche Verordnung vom 23. Januar 1909, die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betr. (Ges. und Verord.-Bl. S. 9), sowie die Vorschriften des § 22 der Verordnung vom 17. Januar 1903, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau (Ges. und Verord.-Bl. S. 59) geregelt. Die nach den beiden letztgenannten Verordnungen anfallenden Gebühren wer­den aus der Staats- oder der Gemeindekasse bezahlt, vorbehaltlich des Ersatzes von den Beteiligten in den dazu geeigneten Fällen.

Karlsruhe, den 4. November 1912.

Großh. Bezirksamt.

Feststellung der Baufluchten des Bahnhofplatzes und der Zufahrts­straße zum neuen Bahnhof betr.

Der Stadtrat hat beantragt, die Bau- und Straßenfluchten für den Bahnhofsplatz und die Zufahrtsstraßen zum neuen Bahnhof fest­zustellen. Der Plan hierzu liegt während 2 Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an, auf dem Rathaus hier zur allgemeinen Ein­sicht auf. Einwendungen dagegen find binnen 3 Wochen, vom genann­ten Tage an, bei Ausschlußvermeiden hier oder beim Stadtrat gel­tend zu machen.

Karlsruhe, den 4. November 1912.

Großh. Bezirksamt.

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma M a g i n Mayner & Go., spanische Weinhandlung, alleiniger Inhaber: Magin Mayner, sowie des letzteren selbst, beide in Karlsruhe, Rüp- purrerftraße 14, wurde wegen Unzulänglichkeit der Masse eingestellt. Die Gebühren und Auslagen des Konkursverwalters wurden auf 882 Jl 90 iS festgesetzt.

Karlsruhe, den 7. November 1912.

Gerichtsschreiberei Großh. Amtsgerichts A. III.

In das Güterrechtsrcgister wurde zu Band VIII eingetragen:

Seite 115: Müller, Christian August, Eisendreher, Karlsruhe, und Josephine geb. Beicher. Aufhebung der Ausschließung der Schlüsselgewalt der Frau.

Seite 197: Faller, Karl, Installateur, Karlsruhe, und Karoline geb Doll. Vertrag vom 24. Oktober 1912. Errungenschaftsgemeinschast.

Seite 198: Hipp, Christian, Schreinermeister, Karlsruhe, uud Hilda geb. Dießle. Vertrag vom 4. November 1912. Gütcrtreunung.

Karlsruhe, deu 9. November 1912.

Grosch. Amtsgericht ». II.