4Z Bad. Justizministerialblatt 1934 Nr. 3.
rechnuugsunfähigkeit der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine endgültige Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (H 42 d StGB.) angeordnet werden wird, und wenn die öffentliche Sicherheit diese einstweilige Unterbringung erfordert. Sie kann auch im Sicherungsverfahren gemäß Z§ 429 a, und d StPO. angeordnet werden.
Die einstweilige Unterbringung ist eine vorläufige Maßnahme, die bezweckt, die Unterbringung verbrecherischer Geisteskranker oder geistig Minderwertiger schon vor der rechtskräftigen Anordnung ihrer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zum Schutze der Volksgemeinschaft zu ermöglichen.
Für den Fall, daß die einstweilige Unterbringung in einer Gefangenenanstalt erfolgt, gelten für ihre Durchführung die Vorschriften für die Untersuchungshaft (§ 35t ff. TVO.) entsprechend.
Bei der Behandlung der einstweilig Untergebrachten kann nach Anhören des An- staltsarztes mit Rücksicht auf ihren Geisteszustand von den sonst geltenden Vorschriften abgewichen werden (§ 177 Abs. 3 DVO.).
Die Unterbringung erfolgt nach Möglichkeit in der Krankenabteilung einer Landes- strasanstalt (§ 370 Abs. 1 DVO.), in besonderen Fällen in der Psychiatrischen Gefangenenanstalt (K 379 Abs. 2 Satz 2 DVO.).
Sicherungsmaszregeln und Hausstrafen bedürfen der Znstimmuug des Anstaltsarztes M 248 und 254 Abs. 5 DVO.).
Karlsruhe, den 25. Januar 19 34.
Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg. Rcg, XVII 9. In Vertretung: vi. Schmidt
Erlas: vom 1. Februar 1934 Nr. .17017 über die Entschädigung der Beisitzer bei den Erb- gesmidheitsgerichten und dem Erbgesundheitsobergericht.
Im Benehmen mit dem Herrn Minister des Innern und dem Herrn Finanz- und Wirtschaftsminister wird bestimmt:
1. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Erbgesundheitsgcrichte und des Erbge- sundheitsobergerichts erhalten die ärztlichen Beisitzer, die nicht aus öffentlichen Mitteln voll besoldet werden, Gebühren nach Abschnitt I Nr. 14 der Verordnung des Staats- miuisteriums über die Gebühren der Gesuudheitsbeamten für amtliche Verrichtuugeu vom 15. Juli 1927 (GVBl. 135).
2. Auch die nichtbeamteten ärztlichen Beisitzer beziehen, wenn sie nicht am Sitzungsort wohnen, Reisekostenvergntung nach den Sätzen der Beamten der Besoldungsgruppe 2.
Karlsruhe, den 1. Februar 1931.
Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg. Reg, VII 20. In Vertretung: vi-. Schmidt
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.