44
Bad. Justizministerialblatt 1934 Nr. 6.
1. Ausführungsverordnimg dazu vom gleichen Tage weicht die Regelung in der Verordnung vom 27. 12. 1933 hinsichtlich der Jmmobiliarversteigerung insofern ab, als nach Eröffnung des Entschuldungsverfahrcns das Zwangsversteigerungsverfahren kraft der einstweiligen Einstellung auch nicht angeordnet werden darf. Die gegenteilige besondere Regelung der Verordnung vom 14. 2. 1933, die die Möglichkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung trotz der kraft Gesetzes laufenden einstweiligen Einstellung vorsah (vgl. Z 1 daselbst — „vor oder
nach Inkrafttreten " — und Z 6 Absatz 2 daselbst —), ist in die neue Verordnung
nicht übernommen. Daraus, daß dem Gläubiger die Möglichkeit genommen ist, während der Dauer des Entschuldungsverfahrens die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangsversteigerung zu erwirken, können sich Nachteile für ihn nicht ergeben, da die Zeit von der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens — und bei einer Anordnung des Entschuldungsgerichts nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 27. 12. 1933 von dieser Anordnung an — bis zum Außerkrafttreten des Vollstreckungsschutzes in die Fristen des Z 10 ZVG- nicht eingerechnet wird, Artikel 2 Absatz 3 Satz 2, Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 daselbst. Karlsruhe, den 3. Februar 1934.
Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg. Reg. III 12. In Vertretung: vr. Schmidt
Erlaß vom 12. Februar 1934 Nr. 5 8440 über Zwangsvollstreckungen gegen Bauern.
I. Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I S. 685) — nachstehend als „Gesetz" bezeichnet — verfolgt u. a. das Ziel, das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes zu erhalten und die Bauernhöfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen. Es läßt daher Zwangsvollstreckungen gegen einen Bauern, d. h. den Eigentümer eines Erbhofs, nur in beschränktem Umfange und unter bestimmten Voraussetzungen zu. Erbhof ist kraft Gesetzes das land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundeigentum, wenn es den im § 1 ff. des Gesetzes aufgestellten Erfordernissen entspricht. Dasselbe gilt für Grundstücke, die durch Wein-, Gemüse- oder Obstbau genutzt werden. Daneben kennt das Gesetz die Entstehung eines Erbhofes durch besondere Zulassung (Z 5). Nur der Eigentümer eines Erbhofes heißt Bauer; der Eigentümer oder Besitzer anderen land- oder sorstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums heißt Landwirt (Z 11).
Der Erbhof genießt als Sondervermögen des Bauern einen über den Rahmen des sonst üblichen hinausgehenden Vollstreckungsschutz. Dem Gerichtsvollzieher sind daher im Erbhofrecht besondere Aufgaben zugeteilt, die er nur dann zu lösen vermag, wenn er sich mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihrem Geiste durch sorgfältiges Studium vertraut gemacht hat. Im einzelnen verweise ich auf folgendes:
1. Nach § 38 Absatz 1 des Gesetzes kann wegen einer Geldforderung in den Erbhof nicht vollstreckt werden. Zu dem Erbhof gehören neben dem Grundeigentum des Bauern das in seinem Eigentum stehende Zubehör (BGB. HZ 97, 98). § 8 des Gesetzes erklärt insbesondere als Zubehör das auf dem Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh,