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Bad. Justizministerialblatt 1934 Nr. 6.

1. Ausführungsverordnimg dazu vom gleichen Tage weicht die Regelung in der Verordnung vom 27. 12. 1933 hinsichtlich der Jmmobiliarversteigerung insofern ab, als nach Eröffnung des Entschuldungsverfahrcns das Zwangsversteigerungsverfahren kraft der einstweiligen Ein­stellung auch nicht angeordnet werden darf. Die gegenteilige besondere Regelung der Ver­ordnung vom 14. 2. 1933, die die Möglichkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung trotz der kraft Gesetzes laufenden einstweiligen Einstellung vorsah (vgl. Z 1 daselbstvor oder

nach Inkrafttreten " und Z 6 Absatz 2 daselbst), ist in die neue Verordnung

nicht übernommen. Daraus, daß dem Gläubiger die Möglichkeit genommen ist, während der Dauer des Entschuldungsverfahrens die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangsversteigerung zu erwirken, können sich Nachteile für ihn nicht ergeben, da die Zeit von der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens und bei einer Anordnung des Entschul­dungsgerichts nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 27. 12. 1933 von dieser Anord­nung an bis zum Außerkrafttreten des Vollstreckungsschutzes in die Fristen des Z 10 ZVG- nicht eingerechnet wird, Artikel 2 Absatz 3 Satz 2, Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 daselbst. Karlsruhe, den 3. Februar 1934.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg. Reg. III 12. In Vertretung: vr. Schmidt

Erlaß vom 12. Februar 1934 Nr. 5 8440 über Zwangsvollstreckungen gegen Bauern.

I. Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I S. 685) nachstehend alsGesetz" bezeichnet verfolgt u. a. das Ziel, das Bauerntum als Blutquelle des deut­schen Volkes zu erhalten und die Bauernhöfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erb­gang zu schützen. Es läßt daher Zwangsvollstreckungen gegen einen Bauern, d. h. den Eigen­tümer eines Erbhofs, nur in beschränktem Umfange und unter bestimmten Voraussetzungen zu. Erbhof ist kraft Gesetzes das land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundeigentum, wenn es den im § 1 ff. des Gesetzes aufgestellten Erfordernissen entspricht. Dasselbe gilt für Grund­stücke, die durch Wein-, Gemüse- oder Obstbau genutzt werden. Daneben kennt das Gesetz die Entstehung eines Erbhofes durch besondere Zulassung (Z 5). Nur der Eigentümer eines Erbhofes heißt Bauer; der Eigentümer oder Besitzer anderen land- oder sorstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums heißt Landwirt (Z 11).

Der Erbhof genießt als Sondervermögen des Bauern einen über den Rahmen des sonst üblichen hinausgehenden Vollstreckungsschutz. Dem Gerichtsvollzieher sind daher im Erbhofrecht besondere Aufgaben zugeteilt, die er nur dann zu lösen vermag, wenn er sich mit den gesetz­lichen Bestimmungen und ihrem Geiste durch sorgfältiges Studium vertraut gemacht hat. Im einzelnen verweise ich auf folgendes:

1. Nach § 38 Absatz 1 des Gesetzes kann wegen einer Geldforderung in den Erbhof nicht vollstreckt werden. Zu dem Erbhof gehören neben dem Grundeigentum des Bauern das in seinem Eigentum stehende Zubehör (BGB. HZ 97, 98). § 8 des Gesetzes erklärt ins­besondere als Zubehör das auf dem Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh,