Bad. Justizministerialblatt 1934 Nr. 30. IV.

Der Vorbereitungsdienst aller künftig in Baden zuzulassenden Referendare wird sich im Regelfalle, wie folgt, abwickeln:

1. Der erste Ausbildungsabschnitt umfaßt eine Beschäftigung von 8 Monaten bei einem mit nicht mehr als 4 Richtern besetzten Amtsgericht; hierunter fallen sämtliche Amtsgerichte mit Ausnahme von Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim und Konstanz. In den ersten beiden Monaten ist der Referendar vornehmlich in den Dienst der Geschäftsstelle einzuführen.

2. Der Zweite Ausbildungsabschnitt ist in der staatlichen oder kommunalen Verwal­tung abzuleisten; er dauert sieben Monate und regelt sich nach noch zu erlassenden all­gemeinen Richtlinien.

3. Der dritte Abschnitt dient der Ausbildung beim Landgericht (8 Monate). Er be­ginnt mit der Beschäftigung bei einer Staatsanwaltschaft auf die Dauer von 3 Monaten; gleichzeitig ist dem Referendar nach Maßgabe «der bisherigen Übung ein praktischer Ein­blick in den Strafvollzugsdienft zu geben. Eine Beschäftigung von 1 Monat bei einer Strafkammer oder bei einem am Sitz des Landgerichts befindlichen Schöffengericht schließt sich an. Hierauf folgen 4 Monate der zivilrechtlichen Ausbildung bei einer Zivilkam­mer (daneben möglichst auch bei einer Kammer für Handelssachen).

4. Der vierte Ausbildungsabschnitt umfaßt eine Beschäftigung von 5 Monaten bei einem Rechtsanwalt.

5. Der fünfte Abschnitt (4 Monate) beginnt mit einer zweimonatigen Beschäftigung bei einem Notariat. Notariate an kleineren Plätzen werden mit Rücksicht auf die zu bil­denden Arbeitsgemeinschaften als Beschäftigungsstellen voraussichtlich nicht in Frage kommen. Es schließt sich eine ebenfalls zweimonatige Ausbildung bei einem mit mehr als 4 Richtern besetzten Amtsgericht an; hiervon ist ein Monat bei einem Arbeitsgericht, jedoch nicht ausschließlich zuzubringen. Die Ausbildung dient im übrigen einer Unter­weisung in den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Vormuud- fchaftsfachen, sowie im Vollstreckungswefen und im Recht des Konkurs- und Vergleichs­verfahrens.

6. Der sechste Ausbildungsabschnitt umfaßt eine 'Beschäftigung von 4 Monaten beim Oberlandesgericht; die Überweisung während dieser Zeit an ein größeres Landgericht bleibt für den Einzelfall vorbehalten.

Wegen der gemeinschaftlichen Ausbildungseinrichtungen (§ 34 der Justizausbildungs­ordnung) ergehen noch weitere Unordnungen.

Die Überleitung auf das neue Ausbildungsrecht regelt sich im übrigen, wie folgt: 1. Die aus den I. juristischen Staatsprüfungen im Jahre 1934 in den Vorbereitungs­dienst übernommenen Referendare Häven den Ausbildungsdienst uneingeschränkt nach Maßgabe der Justizausbildungsordnung abzuleisten. Das Gleiche gilt für folche Refe-