Winterhilfswerk des deutschen Volkes. Allgemeine V:rfiigung des Reichsministers der Justiz
vom 16.10.1V34 (1l i- 2660).
Das Winterhilfswerk, >zu dem der Führer und Reichskanzler auch in diesem Jahre das deutsche Volk aufgerufen hat, soll nach seinen Worten ein einzigartiger Akt nationaler Solidarität sein. Soll der mit einem solchen Werk erstrebte moralische und materielle Erfolg voll erreicht werden, so muß das Volk die Gewißheit haben, daß die von ihm gebrachten Opfer auch wirklich ihrem Zweck, die bedürftigen Volksgenossen vor Hunger und Kälte zu schützen, zugeführt werden. Wer sich deshalb unrechtmäßig, insbesondere durch Diebstahl, Unterschlagung, Untreue oder Betrug Geld- oder Sachwerte des Winterhilfswerks verschafft und sie dadurch ihrer Bestimmung entzieht, stellt sich außerhalb der Volksgemeinschaft und hat besonders schwere Strafe zu gewärtigen. Dies gilt vor allem dann, wenn etwa die mit der Durchführung des Winterhilfswerks betrauten Personen selbst sich an den aufgekommenen Geld- oder Sachspenden vergreifen oder in irgendeiner anderen Weise eine Untreue oder eine sonstige Straftat zum Rachteil des Winterhilsswerks begehen. Soweit es sich dabei um Untreue handelt, wird in der Regel ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 266 Absatz 2 StGB, vorliegen, bei dem das Gesetz Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren androht und die Zubilligung mildernder Umstände nicht zuläßt.
Den Strafverfolgungsbehörden mache ich es zur ernsten Pflicht, gegen jeden Mißbrauch des Winterhilfswerks schnell und mit unerbittlicher Strenge einzuschreiten und in allen Fällen von Untreue die Anwendbarkeit des § 266 Absatz 2 StGB, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Sie handeln damit im Sinne des Führers und der Reichsregierung. Ebenso wie die deutschen Gerichte Verfehlungen zum Nachteil des vorjährigen Winterhilfswerks mit hohen Zuchthausstrafen geahndet Haben, muß die von dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda betonte Entschlossenheit des nationalsozia listischen Staates, mit allen Mitteln strafender Gerechtigkeit jene gewissenlosen Elemente zur Verantwortung zu ziehen, auch diesmal in dem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden deutlichsten Ausdruck finden.
Mg. Reg, XVU 26.
Verweisungen auf Gefetze, Verordnungen nnd Sekanntmachnngen.
Reichsgesetzblatt I S. 985. Bürgersteuergesetz vom 16, Oktober 1934.
V. vom 17. Oktober 1934 zur Durchführung des Bürgersteuergesetzes.
Mg, Reg. XV S,
I S. 998. Zweites G. vom 17. Oktober 1934 zur Ergänzung des Schuldenregelungsgesetzes. Mg, Reg. III 12. I S. 1005. Einkommensteuergesetz vom 16, Oktober 1934.
I S 1031. Körperschaftssteuergesetz vom 16 Oktober 1934. l S. 1035, Reichsbewertungsgesetz vom 16, Okiober 1934,
I S. 1050. Bodenschätzungsgesetz vom !6. Oktober 1934 I S- 1052. Vermögenssteuergesetz vom 16, Oktober 1934, l S. 1056. G. zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, l S. 1058, Kapitalverkehrssteuergesetz vom 16, Oktober 1934 Allu. Reg. XV I,
Trua und Berlaa von Malsch 6 Bvocl in Karlsruh?
Bad, Justizministerialblatl Nr A3