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Bad. Justizmimsterialblatt 1934 Nr. 34.

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf;

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen per­sönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätig- keit erforderlichen Gegenstände;

6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fort­führen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

7. Uniformen und sonstige Dienstkleidung^stücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geist­lichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Be­rufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den HZ 850 bis 850 k, 850 k bis 850 Ii bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unter­worfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.

Artikel 2

Die Verordnung über Matznahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1S33 (RGBl. 1933 I S. 302, 1934 I S. 231) wird wie folgt geändert:

1. Der § 18 erhält folgende Fassung:

(1) Die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in be­weglichen Sachen unterliegt bis auf weiteres folgenden Beschränkungen:

(2) Vor der Verwertung gepfändeter Sachen ist dem Schuldner, soweit angän­gig, Gelegenheit zu geben, seine Schuld durch freiwillige Leistungen zu tilgen. Zu diesem Zwecke hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners und der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen, unter Anordnung von Zahlungsfristen die Verwertung derPfand- ftücke zeitweilig auszusetzen.

(3) Wird der im Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht alsbald nach der Pfän­dung gestellt, so kann er ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, datz der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.

(4) Anordnungen der im Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Art können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ord­nungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten erscheint, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.