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Bad. Justizministerialblatt 1934 Nr. 36.
crdnuug nachgebildet ist, in. ähnlicher Weise Verfahren wie bisher in §Z 42 bis 45 der badischen Registraturordnung vorgeschrieben war. „Weglegen" ist nicht gleichbedeutend mit Verbringung zur Registratur, sondern bedeutet „austragen".
Soweit die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft die Aktenregister führt, hat die Staatsanwaltschaft auch die Akten aufzubewahren, die vom 1. Januar 1935 an entstehen (AO. § 4 Abs. 9, s 18 Abs. 4, s 50 Abs. 4). Wenn die Staatsanwaltschaft nicht genügend Raum hat, kann sie die bisherigen Aufbewahrungsräume benützen.
Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden die unerledigten Sachen aus den Vorjahren nicht in neue Tabellen übertragen, fondern in den bisherigen Tabellen weiterführen, bis die Sache erledigt ist. Damit Feststellungen zur Statistik nicht erschwert werden, ist künftigen Einträgen das Datum mit Jahreszahl beizusetzen.
Vom 1. Januar 1935 wird jede Geschäftsstelle einer Abteilung für einige Zeit zwei verschiedene laufende Registraturen führen müssen, die eine für die in die alten Tabellen eingetragenen Sachen nach den bisherigen Vorschriften, wonach noch die Akten nach den Buchstaben des Namens der Beklagten, Beschuldigten usw. verwahrt sind, und eine andere nach den neuen Vorschriften, wonach die Akten nach der Ordnung der Register, also nach dem Aktenzeichen verwahrt werden.
Die Diensterschwerung, die sich am Anfang daraus ergibt, wird nicht verkannt, sie kann getragen werden, wenn alle Beamten zusammenhelfen und sich gegenseitig unterstützen.
II. Die zum Dienstgebrauch erforderlichen Stücke der Aktenordnung und der erste Bedarf von Vordrucken zu den Registern und Kalendern wird den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch die Drucksachenverwaltung zugehen.
Karlsruhe, den 1. Dezember 1934.
Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg. Reg. I 27, V 4t, XIV 10, II11. In Vertretung: Re inle
Anlage.
Badische Zusatzbestimmungeu zur Aktcnordnung.
Zu K 1 Absatz 4. Nr. 1.
Die für die Registerführung in Mietkündignngssachen und in Hinterlegungssachen sowie für Geschäfte vorübergehender Art (Aufwertungssachen, Zahlungsfristsachen, landwirtschaftliche Entschuldung) getroffenen besonderen Bestimmungen bleiben auch ferner in Kraft.
Zu § 2. Nr. 2.
1. Aktenregister sind in Buchform zu führen. Register, die für verschiedene Geschäftsgattungen bestimmt sind, können nach Bedarf in mehrere Register für einzelne Gattungen zerlegt werden, wenn der Behördenvorstand es anordnet.
2. Die Namensverzeichnisse zu den Aktenregiftern sind für jede Abteilung ge trennt in Buchform zu führen. Nur bei der Staatsanwaltschaft wird die für alle