K 4. Geschäftsstellen.

Die Dienstvorschriften für die Geschäftsstellen der Gerichte gelten entsprechend für die Geschäftsstellen der Erbgefundheitsgerichte (des Erbgesundheitsobergerichts), soweit sich

24. Jahrgang. Karlsruhe, den 6. Januar 1934. Nr. 1

Erlaß vom 2. Januar 1934 Nr. ^ 118 über den Vollzug des Reichsgesetzes zur Verhütung

erbkranken Nachwuchses.

Zum Vollzug des Reichsgesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1938 (RGBl. I S. 529) und der Ausführungsverordnung vom 5. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1021) wird im Benehmen mit dem Herrn Minister des Innern bestimmt:

§ 1. Ernennung und Verpflichtung der Mitglieder der Erb­gefundheitsgerichte (des Erbgesundheitsobergerichts).

1. Die Mitglieder der Erbgesundheitsgerichte (des Erbgesundheitsobergerichts) so­wie ihre Stellvertreter werden regelmäßig auf die Dauer eines Kalenderjahres ernannt. Die Ernennung verlängert sich jeweils für das folgende Kalenderjahr, wenn den Erb- gefundheitsgerichten (dem Erbgesundheitsobergericht) nicht jeweils bis zum 1. Dezember eine andere Verfügung zugegangen ist.

2. Der Vorsitzende verpflichtet die nicht beamteten Mitglieder und ihre Stellvertreter bei der erstmaligen Ausübung ihrer Tätigkeit durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe.

K 2. Zuständiger Amtsarzt.

Zuständiger Amtsarzt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst, a der Ausführungsverordnung) ist oer Bezirksarzt, in dessen Amtsbezirk der Unsruchtbarzumachende seinen Wohnsitz, in Er­mangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat.

K 3. Verwaltung und D i e n st a u f f i ch t.

Die Erbgefundheitsgerichte (das Erbgesundheitsobergericht) gelten für die Verwal­tung und die Dienstaufsicht als Teile der Gerichte, denen sie angegliedert sind.

Badisches Justizministerialblatt

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Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz