Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz

Abteilung Justiz

24. Jahrgang. Karlsruhe, den 31, Januar 1934, Nr. 4

Erlaß vom 19. Januar 1934 Nr. ^77 über die Nebentätigkeit der Beamten.

1. Nach K 2V des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) sind die Vorschriften der §s 9 bis 19 s. des Gesetzes auch für die Be­amten der Länder ohne weiteres verbindlich. Alle diesem Reichsgesetz sowie den Reichsdurchführungsbestimmungen vom 29. August 1933 (RGBl. I S. 612) entgegen­stehenden landesrechtlichen Bestimmungen sind mit dem 1. Juli 1933 außer Kraft getre­ten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des K 40 des Landesgesetzes über die frei­willige Gerichtsbarkeit.

2. Die reichsrechtlichen Vorschriften weichen von den bisherigen Vorschriften des ba­dischen Beamtengesetzes über die Besorgung von Nebenämtern und Nebenbeschäftigun­gen verschiedentlich ab. Während § 11 Absatz 2 Nr, 1 des badischen Beamtengesetzes nur solche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen für genehmigungspflichtig erklärte, mit denen eine Belohnung verbunden war, ist nach den reichsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung bei einem Nebenamte stets erforderlich, bei einer Nebenbeschäftigung dagegen regelmäßig nur dann, wenn sie gegen Vergütung ausgeübt wird (vgl, Gesetz Z 9 Abs. 1 und 2, Durchs Best. Nr. 1). Als Vergütung sind alle in s 10 des Gesetzes auf­geführten Bezüge anzusehen. Ausnahmsweise besteht in den in § 9 Absatz 1 und 2 des Gesetzes besonders aufgeführten Fällen (Eintritt in das Verwaltungsorgan eines Unter­nehmens, Übernahme einer Treuhänderschaft) die Genehmigungspflicht auch dann, wenn eine Vergütung nicht gewährt wird (vgl. auch Gesetz Z 11 Nr, 4 und DurchsBest. Nr. 6).

3. Unter einem Nebenamt ist jede auf öffentlich-rechtlicher Anstellung beruhende Tä­tigkeit im Dienste des Reichs, der Länder, Gemeinden oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen. Eine Nebenbeschäftigung ist dagegen jede andere Tä­tigkeit, die im Dienste des Reichs, Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird. Demnach werden beispielsweise die Ämter eines Bezirksrates oder eines ehrenamt-