Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
Abteilung Justiz
24. Jahrgang. Karlsruhe, den 31, Januar 1934, Nr. 4
Erlaß vom 19. Januar 1934 Nr. ^77 über die Nebentätigkeit der Beamten.
1. Nach K 2V des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) sind die Vorschriften der §s 9 bis 19 s. des Gesetzes auch für die Beamten der Länder ohne weiteres verbindlich. Alle diesem Reichsgesetz sowie den Reichsdurchführungsbestimmungen vom 29. August 1933 (RGBl. I S. 612) entgegenstehenden landesrechtlichen Bestimmungen sind mit dem 1. Juli 1933 außer Kraft getreten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des K 40 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
2. Die reichsrechtlichen Vorschriften weichen von den bisherigen Vorschriften des badischen Beamtengesetzes über die Besorgung von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen verschiedentlich ab. Während § 11 Absatz 2 Nr, 1 des badischen Beamtengesetzes nur solche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen für genehmigungspflichtig erklärte, mit denen eine Belohnung verbunden war, ist nach den reichsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung bei einem Nebenamte stets erforderlich, bei einer Nebenbeschäftigung dagegen regelmäßig nur dann, wenn sie gegen Vergütung ausgeübt wird (vgl, Gesetz Z 9 Abs. 1 und 2, Durchs Best. Nr. 1). Als Vergütung sind alle in s 10 des Gesetzes aufgeführten Bezüge anzusehen. Ausnahmsweise besteht in den in § 9 Absatz 1 und 2 des Gesetzes besonders aufgeführten Fällen (Eintritt in das Verwaltungsorgan eines Unternehmens, Übernahme einer Treuhänderschaft) die Genehmigungspflicht auch dann, wenn eine Vergütung nicht gewährt wird (vgl. auch Gesetz Z 11 Nr, 4 und DurchsBest. Nr. 6).
3. Unter einem Nebenamt ist jede auf öffentlich-rechtlicher Anstellung beruhende Tätigkeit im Dienste des Reichs, der Länder, Gemeinden oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen. Eine Nebenbeschäftigung ist dagegen jede andere Tätigkeit, die im Dienste des Reichs, Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird. Demnach werden beispielsweise die Ämter eines Bezirksrates oder eines ehrenamt-