24. Jahrgang. Karlsruhe, den 4. April 1834. Nr. 11
Erlaß vom 27. März 1334 Nr. ^ 16525 über die Änderung der Dienftweisung für die
Gerichtsvollzieher.
I. Die Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher wird mit Wirkung vom 1. April
1934 wie folgt geändert:
1. In § 81 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
5. Der Gerichtsvollzieher darf eine Sache, die er versteigern oder aus freier Hand verkaufen soll, weder für sich unter eigenem oder fremdem Namen, noch für einen Dritten kaufen oder ersteigern; er darf auch nicht ohne dienstliche Genehmigung nachträglich in den Kauf einer solchen Sache eintreten. Es ist ihm ferner untersagt, den Gegenstand, auf den sich feine Amtstätigkeit bezieht, ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, sich abtreten, zusichern oder darlehensweise geben zu lassen. Er hat überhaupt alles zu vermeiden, was das Vertrauen in seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. Dies gilt für feine Angehörigen entsprechend. Auch andere auf den Gerichtsvollziehereien beschäftigte Beamte und Angestellte dürfen bei Versteigerungen nicht mitbieten. Während der Dienststuaden ist ihnen die außerdienstliche Anwesenheit bei Versteigerungen untersagt.
2. In § 84 Absatz 8 "wird Buchstabe k gestrichen; Buchstabe o und ä werden Buchstaben b und e.
Am Schlüsse des Absatzes wird folgende Vorschrift angefügt:
Wechsel und andere auf den Namen lautende, aber durch Indossament übertragbare Papiere, sind zwar Wertpapiere, sin ihre Pfändung gelten aber besondere Vorschriften (vgl. § 94).
3. Die KZ 129 bis 139 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Badisches Justizmmisterialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
Abteilung Justiz
Fünfter Abschnitt.
Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten.
Allgemeine Bors^,eisten.
§ 129.
1. Besondere Bedeutung im Zahlungsverkehr haben die Wechsel (gezogene und ei Wechsel) sowie die Schecks.