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Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
Abteilung Justiz
24. Jahrgang. Karlsruhe, den 12. April 1934, Nr. 12
Erlaß vom 6. April 1934 Nr. ^ 20632 über Führung der Erdhöferolle.
Nachstehend wird den Anerbengerichten eine allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 27, Februar d. I. zur Kenntnis gebracht. An Stelle des mit Erlaß vom 22. Januar d. I. Nr. ^ 2702 eingeführten Vordrucks REHG 7 (Erbhöferolle) erhalten die Anerbengerichte die nötige Zahl der neuen Vordrucke durch die Drucksachenverwaltung des Justizministeriums geliefert. Weitere Verfügung wegen des Einbindens der Erbhöferolle bleibt vorbehalten.
Mg Reg II 36 Führung der Erbhöferolle.
Um eine einheitliche Handhabung der Bestimmungen über Führung der Erbhöferolle sicherzustellen (Z 52 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933, RGBl. I S. 685, und ZZ 27 ff. der Ersten DurchfVO. zum Reichserbhofgesetz vom 19. Oktober 1933, RGBl, I S. 749), wird folgendes angeordnet:
Z 1. Äußere Einrichtung der Erbhöferolle.
(1) Die Erbhöferolle ist in der Form des gebundenen Buches für jede Gemeinde besonders anzulegen. Die Rolle kann aus mehreren Bänden bestehen. Die Bände einer Gemeinde erhalten fortlaufende Nummern.
(2) Vor jedem Band ist ein Titelblatt einzuheften, dessen Inhalt sich aus Anlage 1 dieser Verfügung ergibt. Der Vordruck für die Erbhöferolle erhält die aus Anlage 2 dieser Verfügung hervorgehende Einteilung. Für die Rolle sollen in allen Ländern nach Möglichkeit Blätter von gleicher Größe und Stärke verwendet werden. Druckmuster für das Titelblatt und die Blätter der Erbhöferolle werden den Landesjustizverwaltungen alsbald zugehen.
Z 2. Eintragungen in die Erbhöferolle.
(1) In der Erbhöferolle sind die Grundstücke des Erbhofs, soweit sie im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind, einzeln aufzuführen.
(2) Gehört gemäß Z 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz der Anteil an einem Grundstück zum Erbhof, so ist er unter selbständiger laufender Nummer einzutragen. Die Größe des Anteils ist in Spalte 2 zu vermerken.