185
Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
Abteilung Justiz
24. Jahrgang. Karlsruhe, den 29. Juni 1934. Nr. 22
Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. 6. 1933. Allgemeine
Äerfügg. d. Reichsministers der Justiz v. 20. ö. 1934. — Deutsche Justiz S. 789 —
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat auf Grund des s S Absatz 2 des Gesetzes vom 1. 6. 1933 die nachstehenden Richtlinien erlassen, die ich hiermit den Entschuldungsgerichten bekannt gebe:
Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung.
Erlas; des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934.
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuld- Verhältnisse (Schuldenregelungsgosetz) vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) werden die nachstehenden Richtlinien erlassen:
Teil I.
Begriff des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes, des Nebenbetriebes, gemischten Betriebes, Doppelbetriebes und Siedlnngsbetriebes.
Landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche, gärtnerische) Betriebe.
Nr. 1. Das Hauptmerkmal des landwirtschaftlichen Betriebes ist entsprechend seiner Eigenschaft als Unternehmen der Urerzeugung die Nutzung des Bodens sowie die Pflege und Aufzucht von Pflanzen und Vieh. Die Art der gezogenen Pflanzen, ihres Anbaus und ihrer Pflege unterscheidet den forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieb von dem landwirtschaftlichen Betrieb im engeren Sinne- Die Unterscheidung dieser Gruppen ist nicht für die Eröffnung des Verfahrens, wohl aber für seine Durchführung wesentlich; denn bei gärtnerischen Betrieben werden der Betriebswert und die Zinsleistungsgrenze aus Antrag besonders festgestellt, und nur für sie kann als Entschuldungsstelle die Gartenbau- kredit-A.G. bestellt werden. Der Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben dagegen kommt nach dem derzeitigen Rechtszustande für die Schuldenregelung keine Bedeutung zu. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinne gehören die Betriebe mit Acker-, Wiesen-, Wein-, Hopfen-, Tabak-, Feldgemüse-und Obstbau sowie die Imkereien, Fischzuchtbetriebe und Teichwirtschaften. Für Binnen- und Küstenfischereibetriebe bleiben besondere Vorschriften vorbehalten. Selbständige Korbweidenbaubetriebe rechnen regelmäßig zu den forstwirtschaftlichen Betrieben.