Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
24. Jahrgang. Karlsruhe, den 14. August 1934. Nr. 27
I
Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit. Vom 7. August 1934 (RGBl. I S. 769),
Aus Anlaß der Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
s 1
(1) Geldstrafen bis zu 1VV0 Reichsmark und Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erkannt und noch nicht vollstreckt sind, werden erlassen, wenn der Täter bei der Begehung der Tat nicht oder nur mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von insgesamt höchstens drei Monaten vorbestraft war.
(2) Geldstrafen bis zu 5V0 Reichsmark nnd Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden ohne Rücksicht auf frühere Strafen des Täters erlassen.
(3) Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen aus eine Gesamtstrafe erkannt, so tritt der Straferlatz ein, wenn die Gesamtstrafe die in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Grenzen nicht übersteigt.
s 2
(1) Anhängige Versahren wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem 2. August 193-l begangen sind, werden eingestellt, wenn keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als Geldstrafe bis zu 1M0 Reichsmark oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist, sofern der Täier bei der Begehung der Tat nicht oder nur mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von insgesamt höchstens drei Monaten vorbestraft war.
(2) Ist keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als Geldstrafe bis zu 5M Reichsmark oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, allein oder nebeneinander, zu erwarten, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf frühere Strafen des Täters eingestellt.
(3) Neue Verfahren werden in den Fällen der Absätze 1, 2 nicht eingeleitet.
s 3
Straffreiheit wird ferner ohne Rücksicht aus die Höhe der verwirkten Strafe nach Matzgabe der KK t bis 6 gewährt