für die allgemeine Varifrevifion nit in dem Make befHleunigen und fördern wirde, wie dieg im Jntereffe der einzelnen Beamten, aber auh im Intereſſe des ge ſamten Dienſtes als notwendig erſcheint. Es wird für unſere Beamten beſſer ſein, wenn ſie die Mängel des der maligen Zuſtandes noch für kurze Zeit in Kauf nehmen und auf dem nächſten Landtag eine ausgiebige und dauernde Aufbeſſerung ihres Einkommens erfahren, als wenn ſie jetzt mit Teuerungszulagen bedacht werden, mit denen man ſie dann vielleicht überhaupt für längere Zeit abzufinden geneigt ſein könnte.
Bei den ſtaatlicher Seits beſchäftigten Perſonen aber, zu deren Gunſten eine ſofortige Erhöhung der Bezüge am dringlichſten erſcheint, nämlich bei den im Arbe tte verhältnis Beſchäftigten, iſt, wenigſtens inſoweit das große Gebiet der Eiſenbahnverwaltung in Betracht kommt, nach dem Großh. Regierung am 3. März 1906 vorgelegten Nachtrag zum Spezialbudget
des Eiſenbahnbetriebs und der Bodenſeedampfſchiffahrt
ſeitens der
für 1906,07 eine namhafte Aufbeſſerung und zwar nicht in Form von Teuerungszulagen, ſondern in Geſtalt einer ſtändigen Lohnerhöhung erfolgt. In der für die Arbeiter des Betriebs,, Bahnunterhaltungs- und Magagßinsdienſtes beſtehenden Lohnordnung ſind mit Wirkung vom 1. Januar ds. Is. die Grundlöhne durchweg um 20 Pfg. hinauf geſetzt und außerdem noch verſchiedene Anderungen vor genommen worden, die für die Mehrzahl der Arbeiter noch weitere Lohnerhöhungen bringen. In der für die Werkſtätte-Arbeiter neu aufgeſtellten Lohnordnung, die ebenfalls mit Wirfung vom 1. Januar 1906 an in Kraft gefegt worden ift, Haben die Löhne gleichfalls eine ent ſprechende Erhöhung erfahren. es für geboten, daß die aus dieſem Vorgehen hinſichtlich
Die Kommiſſion erachtet
der verhältnismäßig geringen Zahl von Arbe ttertn bei der allgemeinen Staatĝverwalrtung ſeitens der Großh. Re
ſich ergebenden Konſequenzen
gierung unverweilt gezogen werden, und erklärt es im übrigen auch als ſelbſtverſtändlich, daß, wenn es auf dem nächſten Landtag zur allgemeinen Gehaltstarifs-Reviſion nichtetatmäß
Neuregelung im
kommt, gleichzeitig die Bezüge der generellen
Aufbeſſerung
igen Beamten einer
Sinne
einer entſprechenden unterworfen
werden,
N 23a.
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Novelle zum Elementarunterrichts-Geſetz, wie ſolche aus
den Beratungen der zweiten Kammer hervorgegangen iſt,
das Erforderliche vor.
Die Kommiſſion iſt hiernach ihrerſeits, und zwar
ſchließlich einſſimmig, dazu gelangt, bei dem hohen Haus zu beantragen:
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