Me 32b.
Beilage zum Protofoll der 146. öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom 4. Auguft 1906.
Bericht
Der Kommiſſion der weiten Kammer fiir Juſtiz und Verwaltung
über
die Antrüge der Abgg dehrenbach und Genoſſen und Vechtold und Genoſſen auf Abänderung der Gemeinde-
ordnung (Druckſachen Nr. 32, Nr. 26 und Nr. 32a).
Erſtaltet von dem Abgeordneten Venedey.
J. Die Auträge. A: Der Antrag Fehrenbach und Gen.(Druckſ. Nr. 32).
1. Der Antrag Fehrenbäach u: Gen. vom 13. Dezember 1905 erhebt zunächſt die Forderung der direkten Wahl der Bürgermeiſter und Gemeinderäte in allen Gemeinden der Gemeindeordnung durch die Gemeindebürger und wahlberechtigten Einwohner, wobei bezüglich des Wahl- verfahrens die Beſtimmungen des Landtagswahlgeſetzes entſprechende Anwendung finden ſollen.
Zur Beurteilung der Tragweite und Bedeutung dieſer Forderung fei hier kurz auf den derzeitigen geſetzlichen Zuſtand hingewieſen. Hiernach beſteht gemäß Ş iI s G.-D. die dirette Wahl der Biürgermeifter und Gemeinde räte 3. Bt. Berëts in Jen Gemeinden bis zu 2000 Čin- wohnern, während in denjenigen, welche dauernd minde- ſtens 2000 und mehr Einwohner zählen, Bürgermeiſter und Gemeinderäke von dem Bürgerausſchuß gewählt werden. Die Bahi der erfteren, d. H. der Geméinden mit direfter Wahl, betragt nady deni Ergebnis der Volks⸗ zählung vom 1. Dezember 1905 1408, diejenige der letzteren, der Gemeinden mit indirekter Wahl, 161. Wahlberechtigt ſind in den Gemeinden miit direkter Wahl die Bürger und Die wahlberechtigten Einwohner. Das Bürger reyt wird erlangt dury Geburt oder dury An-
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nahme(8 4 des Bürgerrechtsgeſetzes). Durch Ge burt haben das angeborene Bürgerrecht die ehelichen Kinder in der Gemeinde, in welcher ihr Bater gur Beit der Geburt oder, wenn er früher geſtorben ſein ſollte, zur Zeit ſeines Abſterbens Bürger geweſen it die umi: ehelichen in der Gemeinde, in welcher die Mutter gur Beit der Entbindung da3 angeborene Biirgerret Hatte(8 6 bis 9 d. B.⸗R.G.) Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen des angeborenen Bürgerrechts treten jedoch erſt mit ſeinem ausdrücklichen Antritt ein. Zu dieſem wird erfordert:
1. das zurückgelegte W. Lebensjahr;
2. der Beſitz eines den Unterhalt einer Familie ſichern
den Vermögens oder Nahrungszweiges;
3. inſofern die Ausübung des Nahrungszweiges an
geſetzliche Bedingungen geknüpft iſt, Die Nachweiſ ung, daß dieſen Genüge geſchehen iſt(8 10 des BR.G.).
Aus gewiſſen, im Geſetz vorgeſehenen Gründen(Ab erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Verurteilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung, Betrugs, Landſtreicherei oder Bettels, offenkundig ſchlechte Haus haltung; Trunkſucht) kann der Antritt des angeborenen Bürgerrechts vom Gemeinderat bis zur Behebung des Grundes oder auf beſtimmte Zeit verſagt werden(§ 12 deg BR-GJ. Jm übrigen ift er an die Entrichtung einer Eintrittsgebühr gebunden, welche beträgt: in den Skädten über 3000 Einwohner 16, in allen übrigen Städten 10, in den Qandgemeinden 6 M(8 13 B.R.©6.). gus dringenden Gründen fann im einzelnen galle der Gemeinderat den Antritt des angeborenen Bürgerrehts ſchon vor zurückgelegtem W. Lebensjahr genehmigen, je doch wird auch in dieſem Falle das Stimmrecht bei Ge meindeverſammlungen ſowie das aktive und paſſive Wahl- recht zu allen Gemeindeämtern(außerdem auch der Rang zum Allmendgenuß) erſt mit zurückgelegtem W. Lebens jahr erworben(88 16 und 17 d. B.R.G.).
Durch Annahmeé(cichtiger wohl Aufnahme) er wirbt der Ortsfremde das Bürgerrecht. Sie erfolgt durch den Gemeinderat und erſcheint als ein event. durch ver- walkungsgerichtliche Klage erzwingbares Recht jedes baädiſchen Staaksbürgers, der den oben wiedergegebenen allgemeinen Vorausſezungen für den Antritt des ange borenen Bürgerrechts genügt und außerdem event. auch ſeine Ehefrau über ein gewiſſes Mindeſtvermögen verfügk(in Raftatt 2000, in den anderen Städten über 3000 Einwohner 1400, in den kleineren Städten und Qand-
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