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Beilage zum Protokoll der 86. öffentlichen Sitz
Bericht
Der
über den Antrag der Abgg. Echmidt und Gen. Abänderung des 8 3 Ubſ. 2 des dagdgeſetzes bett. (Druckſache Nr. 36). Erſtatlet von dem Abgeordneten Neuwirth.
Die zweite Kammer erſucht die Großh. Regierung um Vorlage eines Geſetzentwurfs, durch welchen der 88 Abſ. 2 des Jagdgeſetzes in der Faſſung der Bekannt⸗ machung vom 6. November 1886, wonach dem Höchſt⸗ bietenden der Zuſchlag zu erteilen iſt, im Sinne der Gewährung einer größeren Selbſtändigkeit der Gemeinden bei Erteilung des Zuſchlags abgeändert wird.“
Der 8 8 Abſ. 2 des Jagdgeſetzes vom 6. November 1886 lautet:
„Dem Höchſtbietenden iſt der Zuſchlag zu erteilen, ſofern wenigſtens der gemeinderätliche Anſchlag geboten iſt und nicht Tatſachen vorliegen, welde die Annahme rechtfertigen, dağ der Hödftbietende hinreichende Gider- heit für die rihtige Erfüllung der allgemeinen und bez ſonderen Bedingungen des Pachtvertrag? niht gewährt. Etwaige Beſchwerden hiergegen entſcheidet der Bezirks⸗ var”
In der Kommiſſionsberatung über obigen Antrag wurde ſeitens der Antragſteller näher ausgeführt, daß die Gewährung einer größeren Selbſtändigkeit der Ge— meinden bei Erteilung des Zuſchlags darin beſtehen ſoll, daß den Gemeinden die Wahl unter den höchſtbietenden Steigerern vorbehalten bleibt und ſie demgemäß in der Lage ſind, den für ihre Gemeindejagd geeigneten Jagd⸗ pächter auszuwählen.
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ür Juſtiz
Verhandlungen der zweiten Kammer 1006/ 06. 2. Beilageheft.
364.
ung der zweiten Kammer vom 29. Mai 1906.
Die Antragſteller begründen die Notwendigkeit der Abänderung dieſes Paragraphen mit der weiteren Aus— führung, daß es ſeit einer Reihe von Jahren, haupt⸗ ſächlich im Oberland und in der Rheinebene vorkomme, daß Jagden vorwiegend durch Ausländer zu den höchſten Preiſen erſteigert werden. Das Wild werde von den meiſten dieſer Pächter mit großer Vorliebe gehegt, und würden dadurch in den meiſten Fällen die betreffenden Gemarkungen zu förmlichen Wildparken umgewandelt.
Dazu tomme noh die Bildung von Jagdgenoſſen— ſchaften, die mehrere Gemarkungen, zuſammen oft Tauſ ende von Hektaren, zu einem Jagdgebiet vereinigen, um das Wild in maſſenhafter Zahl heranzuzüchten. Der dadurch für die Landwirtſchaft treibende Bevölkerung entſtehende Schaden in Feld- und Waldkulturen ſei in den meiſten Fällen weit größer als der Betrag des Jagdpacht⸗ ſchillings. Vielfache Beſchwerden und Klagen, welche in ſolchen Fällen die Gemeinden und geſchädigten Land— wirte zu führen genötigt ſeien, begegnen meiſtens deshalb großen Schwierigkeiten, weil die Pächter oft außerhalb des Landes wohnen.
Seitens der Antragſteller wird darauf hingewieſen, daß es nicht Jagdliebhaber ſeien, welche zu dem vorliegenden Antrag Veranlaſſung gegeben, fondern zahl- reiche Beſchwerden ſeitens der Bauernvereine mit einer großen Zahl von Unterſchriften ſowie auch vieler Ge— meinden. Dieſe ſeien der Meinung, daß ein Jagdpächter nur dann in der Lage ſei, dem Überhandnehmen des Wildſtandes vorzubeugen, wenn er in dem Jagdbezirk ſeinen Wohnſitz habe und demgemäß ſein Jagdrevier jederzeit begehen und kontrollieren könne. Die aufge— ſtellten Jagdaufſeher dürften in der Regel kein Wild ſchießen; ihre Hauptaufgabe beſtehe darin, das Wild zu hegen. Statt bei verurſachten Wildſchäden für richtige Vergütung beforgt zu fein, würden die gefhädigten Land= wirte häufig auf ſchikanöſe Weiſe abgewieſen.
Das alles könnte vermieden werden, wenn den Ge— meinden die Wahl der geeigneten Perſönlichkeiten unter den Höchſtbietenden durch Abänderung des 8 8 Abſ. 2 zuerkannt würde.
An der eingehenden Beratung des vorliegenden Mn- trag hat aud) ein Vertreter der Groğh. Regierung teil- genommen und fih im wefentlihen wie folgt geäußert:
„Die Tendenz des in Rede ſtehenden Antrags, dem eine Begründung nicht beigefügt iſt, ſei der Großh. Re— gierung zunächſt unverſtändlich geweſen, D a So
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