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Auf der anderen Seite muğ doh auh bas finan- iele Intereffe der Gemeinden an möglichſt günſtigen Sagdverpachtungen beachtet werden. Muh ift nach früher gemachten Erfahrungen die beftehende gefeglihe Vor- ſchrift deshalb zweckmäßig, weil dadurch perſönliche Rück— ſichten bei den Jagdverpachtungen hintangehalten werden, in welcher Hinſicht früher in den Gemeinden viel Un— frieden hervorgerufen wurde.
Die Kommiſſion beſchloß mit allen gegen eine Stimme, dem hohen Hauſe vorzuſchlagen:
„dem Antrag der Abgeordneten Schmidt und Genoffenauf Abänderung des E3 Abfag2 des Jagdgeſetzzs nicht ſtattzugeben.“
Gegen Ende der Kommiſſions-Verhandlungen wurde von einem Mitgliede der Kommiſſion folgende Reſolution beantragt:
„Die Großh. Regierung ſei zu erſuchen, durch ent— ſprechende Anweiſungen an die Großh. Bezirksämter dahin gu wirken, daß die Beſtimmungen des 83 des Jagdgeſetzes ſpeziell des Abſ. 2 nicht zu engherzig, viel— mehr im Sinne einer tunlichſten Selbſtändigkeit der Ge— meinden ausgelegt werden, insbeſ. die Großh. Bezirks— ämter anzuweiſen,
a) die Gemeinderäte und die Bevölkerung durch geeignete Belehrungen und Bekanntmachungen auf die Beſtimmungen der 88 19 und 21, beſonders die im letzteren Paragraphen feſtgeſetzten Friſten für die An— meldung und klagweiſe Geltendmachung des Wildſchadens aufmerkſam zu machen.
b) im Intereſſe der Landwirtſchaft der Bildung von allzugroßen Jagdgenoſſenſchaften tunlichſt entgegen zu wirken.“
Die Großh. Regierung hat hierauf die Erklärung abgegeben, die oben im Zuſammenhang mit ihrer Außerung auf den Antrag bereits abgedruckt iſt.
Bei dieſer Stellungnahme der Großh. Regierung hält es die Kommiſſion nicht für angezeigt, dem hohen Hauſe eine beſondere Reſolution in Vorſchlag zu bringen, welche im weſentlichen etwas Selbſtverſtändliches enthält, daß nämlich die Regierung auf Beachtung des Geſetzes mit den ihr zu Gebote ſtehenden Mitteln hinwirke. Nachdem die Großh. Regierung ſich durchaus gegen die Bildung allzu großer Jagdgenoſſenſchaften ausgeſprochen hat, liegt auch in dieſer Beziehung kein Grund vor, zur Erreichung des beabſichtigten Zweckes den Weg einer Reſolution zu beſchreiten. Die Kommiſſion ſtellt daher hierzu keinen weiteren Antrag.