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den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen über die ortsſtatutariſche Errichtung und die Zuſammenſetzung des Kaufmannsgerichts D Deut⸗ lichkeit darin hervor, daß der Vorſitzende des hHewerbegerichts und ſeine Stellvertreter in der Regel zugleich zum Vorſitzenden und zu ſtellvertretenden Vorſitzenden des am gleichen Orte errichteten Kaufmannsgerichts zu beſtellen, auch gemeinſame Einrichtungen für die Gerichtsſchreiberei, den Bureaudienſt, die Sitzungs- und Bureauräumlichkeiten und dergleichen zu treffen find,§ 9 Mbfag 3 des Neichsgeſetzes vom 6. Juli 1904.|
Bei diefem nahen Verwandtſchaftsverhältniſſe der beiden nach ihrer äußeren Erſcheinung wie nach ihrem inneren Weſen einander gleichgearteten Sondergerichte erſcheint es ebenſo natürlich als zweckmäßig, die Kaufmannsgerichte auch hin⸗ ſichtlich der Dienſtaufſicht, welche durch das vorgeſchlagene
Geſetz landesrechtlich geregelt werden ſoll, den Gewerbegerichten
gleich zu behandeln.
Die unmittelbare Dienſtaufſicht über die Gewerbegerichte iſt durch beſonderes Landesgeſetz vom 19. Februr Geſetzes- und Verordnungsblatt Seite 29 den Land gerichten übertragen worden, welche nach 818 des Geſetzes vom 3. März 1879, die Einführung der Reichsjuſtizgeſetze im Großherzogtum Baden betreffend, auch über die Amtsgerichte die unmittelbare Dienſtaufſicht führen.
Die Landgerichte ſind den Kaufmannsgerichten reichs⸗ gegeſetzlich vergl. 8 16 des Kaufmannsgerichtsgeſetzes und daa tsgeſetzes auch ſchon im Inſtanzenzug als Berufungs - und Beſch werdegerichte iiber- geordnet und fiir die auf 8 21 Abſatz 3, 9 23 Nvjag 2 Gewerbegerichtsgeſetzes in Verbindung mit§ 15 Abſatz 2 Kaufmannsgerichtsgeſetzes gegründeten Disziplinarerkenntniſſe im Falle der Amtsentſetzung als Disziplinargerichte erſter Inſtanz, hinſichtlich der von dem Vorſitzenden gegen Beiſitzer erkannten Ordnungsſtrafen in der Beſchwerde-Inſtanz zuſtändig.
Mit dieſen vom Reichsgeſetze einheitlich geordneten ziplinarbefugniſſen gegen einzelne Gericht zmitglieder iſt nicht etwa zugleich die Dienſtaufſicht über das Kaufmannsgericht Vielmehr überläßt das Reichsrecht die
Dis
als Behörde geregelt. Beſtimmungen darüber, wer über die Kaufmannsgerichte die allgemeine Dienſtaufſicht zu führen, alſo über eine ſachgemäße den geſetzlichen Vorſchriften entſprechende Geſchäftsbehandlung bei denſelben zu wachen und, unbeſchadet der Unabhängigkeit ihrer Rechtſprechung, Verſäumniſſen, Verſtößen und O rdnungs⸗ widrigkeiten auf Antrag oder auch von Amts wegen entgegen⸗ zuwirken hat, der Landesgeſetzgebung. Die Aufgabe dieſer
Dienſtaufſicht gehört trotz der engen Anlehnung ed dieſer Sonder⸗ gerichte an den Gemeindeorganismus zu den Geſchäften der
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Juſtiz verwaltung und kann daher nach 84 des Einführungs geſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze den ordentlichen Ge richten übertragen werden.
Eine ausdehnende Auslegung des badiſchen Geſetzes vom 19. Februar 1892 dahin, daß dasſelbe ſtillſchweigend die unmittelbare Dienſtaufſicht auch über die damals noch gar nicht in Ausſicht ſtehenden Kaufmannsgerichte den Land gerichten bereits übertragen habe, und daher ein beſonderes Geſetz betreffend die Dienſ ſtaufſicht über die an die Gewerbe gerichte angegliederten Ka ufmannsgerichte entbehr
ſich gegenüber der rechtlichen Sel bſtändigkeit des neuen Sonder Dagegen ergibt ſich aus
tih fei, läkt
gericht juriftijh nicht vertreten $ 17 deg Gefege3 vom 3. März 1879, die Einführung der
zgeſetze betreffend, ohne weiteres, daß die allgemeine echtspflege auch durch
Reichsjuſti Obe canika über die Ausübung der N die Kaufmannsgerichte dem Juſtizminiſterium zuſteht.
Auf Grund dieſes Oberaufſichtsrechts hat das Juſtiz⸗ miniſterium mit Erlaß vom 29. Dezember 1904 Nr. 43 036,
| weil gerade im Beginn der Tätigteit der neuen Geriðte eine
leicht und ſchnell erreichbare Inſtauz für die unmittelbare Dienſtaufſicht nicht wohl eutbehrlich ſchien, einſtweilen die einzelnen Landgerich M im Wege Dele⸗ gation mit dieſer Aufgabe betraut, wodurch ſich die Erlaſſung eines proviſoriſchen tzes erübrigte.
Die in dem Geſetzentwurfe vorbehaltenen näheren An ordnungen des Juſtizminiſteriums werden ſich darauf beſchränken können, die Beſtimmungen der Verorduung vom 6. November 1900, die Dienſtaufſicht über die Gewerbegerichte betreffend, fomie der gleichzeitig h hiezu erlaſſenen Vollzu g8anleitung auch tür Dte Dienſtaufſicht über die Kaufmannsgerichte entſprechend
anwendbar zu erklären.
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