nicht bei allen Steuerpflichtigen von verhältnismäßig gleicher Höhe, weil der Umlagefuß in den einzelnen Ge meinden verſchieden iſt. Die oben entwickelten Geſichts⸗ punkte treffen daher auf ſie nur teilweiſe zu und erſchien es deshalb richtiger, hinſichtlich ihrer es bei der bisherigen Behandlung zu belaſſen.
SwIrgiffir 2: Nahdem jeşt der Vermögens- ſteuerwert der Waldungen nach dem Geſetze vom 9. Auguſt 1900 feſtgeſtellt worden iſt und mit Inkrafttreten des Vermögensſteuergeſetzes als Grundlage der Beſteuerung zu gelten hat, iſt nunmehr das WortSteuerkapitals durchVermögensſteuerwerts zu erſetzen(vergleiche im übrigen die Regierungsbegründung zu Ziffer 16 des Ge ſetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Einkommen ſteuergeſetzes von 1899).
BuIgBiffer 3: Der ZBuſatz iſt durch d12 Abſatz 4 Satz 2 des Entwurfs veranlaßt.
Zu 131iffer 4 Art. 17 Abſatz 4 Einkommen ſteuergeſetzes kann mit Rückſicht auf 55 Abſatz 4 des Ent- wurfs als entbehrlich geſtrichen werden.
Bu g
Bei Beginn der Reviſion der Klaſſeneinteilung des landwirtſchaftlichen Geländes war in einer Anzahl Ge markungen die Kataſtervermeſſung und die damit zu ſammenhängende Feldbereinigung noch nicht beendet, wes Halb in§ 3 der Bollzugsvererdnung vom 8. Auguſt 1898 zum Geſetz über die Reviſion der Klaſſeneinteilung(Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 386) angeordnet wurde, daß dieſe Gemarkungen ſoweit zurückzuſtellen ſeien, als der Fortgang einer durch ſpäteres Geſetz angeordneten Neu einſchätzung der Grundſtücke dies geſtattet. Schon nach Erlaſſung des Geſetzes vom 9. Auguſt 1900 konnte mit Sicherheit angenommen werden, daß die mit der Feld bereinigung verbundene Kataſtervermefſung langſamer zu Ende geführt werde, als man urſprünglich annahm. Es wäre nun aber eine ganz zweckloſe und mühevolle Arbeit, wenn innerhalb kurzer Zeit in den gleichen Gemarkungen zweimal eine durchgreifende Neueinſchätzung und die Be rechnung der Steuerwerte in den Steueczetteln vorge nommen würde. Schon in§ 3 der Verordnung vom 7. November 1900 wurde deshalb angeordnet, daß ſolche Gemarkungen bis nach Beendigung der Kataſterver⸗ meſſung zurückgeſtellt werden ſollten. Auch wurde davon abgeſehen, in ſolchen Gemarkungen die Reviſion der Klaſ ſeneinteilung vorzunehmen. Neueinſchätzung der Grundſtücke ſteht hiernach noch in 94 Gemarkungen aus; in 48 wird ſie vorausſichtlich vor Einführung der Ver mögensſteuer nicht mehr durchgeführt werden können.
Die
259
Hinſichtlich dieſer Gemarkungen trifft 8 65 über gangsbeſtimmungen in zweierlei Beziehungen. Da wo mit der Reviſion der Klaſſeneinteilung noch nicht be gonnen iſt, ſoll ein einfacheres und auch zweckmäßigeres Verfahren platzgreifen, indem die Reviſion der Klaſſen einteilung mit der Schätzung der Klaſſenwerte verbunden und beides gleichzeitig durch ein und dieſelbe Kommiſſion, nämlich die gemäß 8 15 des Geſetzes vom 9. Auguſt 1900 zu bildende, vorgenommen wird. Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften des letztern Geſetzes, von den Verfahrensvorſchriften des Geſetzes vom 3. Auguſt 1898 bleibt nur§ 4 Mbfag 2 in Geltung. Weiter ift be- ſtimmt, daß bis zur Beendigung der Neueinſchätzung und der nachfolgenden Einführung ihrer Ergebniſſe in das Kataſter in ſolchen Gemarkungen die bisherigen Grund- al Vermögensſteuerwerte
,
ſteuerkapitalien einſtweilen gelten ſollen. Bei der geringen Zahl der in Betracht kom menden Gemarkungen iſt dieſe vorübergehende Anord⸗
nung unbedenklich.