gierung tatſächlichen Vorgänge einzutreten erneute Vorſtellung bei dem Erzbiſchöflichen Ordinariate erhoben und der
- ohne ihrerfeits in eine nähere Feftftellung der|
Erwartung Ausdruck gegeben, dap auh die firhlihe| Behörde zur Verhütung fünftiger, dag Anfehen des ganzen| geiſtlichen Standes ſchädigender Vorkommniſſe diefer Art|
wirkſame Maßnahmen treffen werde. Die Großh. Regierung iſt hierbei von der Annahme
ausgegangen, daß die Kirchenbehörde als zuſtändige Die-
ziplinarbehörde aus der ihr gemachten amtlichen Mit teilung Anlaß nehmen werde, die zur Feſtſtellung der zu ihrer Kenntnis gebrachten Beanſtandungen erforderlich
ſcheinenden Erhebungen ihrerſeits anzuordnen und je
nach deren Ergebnis Entſchließung zu treffen.
In dem hierwegen enſtandenen Meinungsaustauſch
hielt aber das Erzbiſchöfliche Ordinariat an der Anſicht feſt, daß, da die von ihm angeſtellten vorläufigen Er
mittlungen zu einer Beſtätigung der erhobenen Beſchwerden nicht geführt hätten, die Kirchenbehörde aber weder ver| pilihtet noch in der Lage fei, Beweismittel für diefe| Beſchwerden aufgufuchen, in weitere Prüfung und Erle-|
Digung Derfelben nur foweit eingegangen werden Éönne, alg für deren tatfächlihe Richtigteit feiiens der Regierung der Beweis angetreten und geführt werde.
Um bei diefer Sachlage zu einem Ergebnis gu tommen, fah dag Minifterium fich genötigt, mit Erla vom 9. März| d. J. ſeinerſeits in iner Anzahl geeignet féheinender Fälle die zuftändigen Bezirtõämter um die erforderliche Beugeneinvernahme anzugehen. Das fo gewonnene Be- laſtungsmaterial iſt ſamt den erwachſenen ſtaatsanwalt ſchaftlichen Akten ungeſchmälert dem Erzbiſchöflichen Or dinariat mitgeteilt worden und es erſcheint nach deſſen neuerlicher Mitteilung eine entgegenkommendere Stellung nahme der Kirchenbehörde zu dieſen einzelnen Beſchwerde punkten nicht ausgeſchloſſen.
Die Großh. Regierung iſt im weiteren auch der An ſicht, daß es an ſich zwar mit zu den Aufgaben der Seel ſorge gehören kann, vor den ſchädlichen Wirkungen reli gions⸗ und ſittenwidriger Preßerzeugniſſe zu warnen. Sie muß es aber für eine mißbräuchliche Inanſpruchnahme des geiſtlichen Amtes erachten, wenn in der Abſicht poli tiſcher Beeinfluſſung der Gemeindeglieder das Seelſorge amt des Geiſtlichen und insbeſondere Kanzel- und Gottes| dienft zur Befämpfung oder Empfehlung der politifhen| Tageêpreffe verwendet werden. Much fomweit Fälle diefer Art zu ihrer Kenntnis gefommen find, hat die Regierung| nicht gezögert, Abhilfe von der Kirchenbehörde zu ver langen,
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