winnung von Eleftrizität von der Fuftimmung der beiden Hüufer des Landtags abhängig gemat werde,
und daß bis zur Regelung dieſer Angelegenheit mit weiteren Konzeſſionen eingehalten werde, wobei diejenigen für die Anlagen bei Laufenburg , Wyhlen-Augſt und Kembs als ſchon zu weit vorgeſchritten ausgenommen werden,
5. anerkennen, daß bei der Konzeſſion für das Werk in Laufenburg und bei den für die Konzeſſion des Werkes bei Wyhlen-Augſt in Ausſicht genommenen
wirtſchaftlichen und adminiſtrativen Bedingungen, ſoweit
dieſe letzteren bekannt geworden find, und endlich in dem Entwurf einer Vereinbarung mit der Regierung von Elſaß⸗Lothringen
hinſichtlich der Ausnützung der Waſſerkräfte des Rheins zwiſchen Hüningen und Breiſach den auf dem letzten Landtag in der zweiten Kammer zur Vertretung
gekommenen grundſätzlichen Anſchauungen über die Wahrung der Intereſſen der Stromabnehmer gegenüber|
den privaten Unternehmungen in weitgehendem und fort- ſchreitendem Maße Rechnung getragen worden iſt,
6. empfehlen, daß bei der Erteilung der Kon zeſſionen für die Anlagen bei WyhlenAugſt und bei Kembs in den beſonderen Bedingungen für den Betrieb und die Ausbeutung des rechtsſeitigen Werkes die bis jetzt
noch nicht erfüllten Wünſche der beteiligten Gemeinden,
Induſtriellen, Handelskammern, Gewerbevereine und anderer Intereſſenten in tunlichſt weitgehender Weiſe berückſichtigt werden,
7. erklären, dağ die Einräumung der Nutzungs befugnis auf mehr als 50 Jahre unter allen Umſtänden als zu weitgehend anzuſehen ſei;
8. als Grundſatz aufſtellen, daß von der in privaten Unternehmungen gewonnenen an ſich Baden zukommenden Kraft ein periodiſches Entgelt zu erheben ſei ohne Rückſicht darauf, ob die Kraft in oder außerhalb Baden Verwendung findet;
9. die zu dieſen Fragen vorliegenden Petitionen im Sinne obiger Ausführungen der Großh. Regierung zur Kenntnisnahme überweiſen.