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Beilage zum Protokoll der 52. öffentlichen Sitzung der
zweiten Kammer vom 27. März 1906.
Antrag.
Die Unterzeichneten ſtellen den Antrag: „Die zweite Kammer erſucht die Großh. Regierung, alsbald einen Geſetzentwurf betr.
Reviſion der Städteordnung
unter Berückſichtigung folgender Grundſätze vorzulegen:
L
Die Wahl der Stadtverordneten umd Stadträte ift eine geheime, gleiche und dirette unter An- wendung des Proportionalwahlſyſtems.
Die Wahl des Oberbürgermeiſters und der Bürger— meiſter erfolgt in direkter, gleicher und geheimer Abſtimmung durch die in Nr. 3 bezeichneten Wahlberechtigten.
Wahlberechtigt iſt jeder deutſche Ortsangehörige, der bis zum Tage der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Unterſtützungen aus öffentlichen Mitteln ziehen den Verluſt des Wahlrechts nicht nach ſich.
Das Stadtverordneten-Kollegium ift Die be-
fHliepende Behörde, der Stadtrat die beratende und ausführende; er hat die Vorlagen für das Stadtverordneten⸗Kollegium vorzubereiten und trägt die Verantwortung für die Ausführung der Be— ſchlüſſe des Stadtverordneten-Kollegiums; in den Stadtverordnetenſitzungen haben die Stadträte nur beratende Stimme.
Die Mitglieder des Stadtrates und der Ver— waltungskommiſſionen ſollen für ihren Zeitauf—⸗ wand entſprechend entſchädigt werden.
Alle drei Jahre findet die Geſamterneuerung des Stadtrats- und des Stadtverordneten-Kollegiums ſtatt.
Die Einberufung und Leitung des Stadtverord— neten⸗Kollegiums geſchieht durch den Vorſtand.
Die Ortspolizei-Verwaltung wird vom Stadtrat geleitet. Karlsruhe , den 27. März 1906. Bechtold. Kräuter. Eichhorn. Kramer. Dr, grani. Lehmann. Geck. Roeſch. Horſt. Pfeiffle.
Kolb. Süßkind.