8 166. Geiſtliche, welche aus Anlaß öffentlicher Wahlen ihre kirchliche Autorität anwenden, um auf die Wahlberechtigten in einer beſtimmten Partei⸗ richtung einzuwirken, werden an Geld von 60 big 600 M. beftraft.
Diefe Beftimmungen betreffen teils Materien, welde| Gegenſtand des Strafgeſetzbuches für das Deutſche Reich ſind und in den 88 1058-109 und 1302 eine erſchöpfende Regelung erfahren haben, und ſtehen deshalb mit 82 Abſ. 1 des R.St. G.B. in Widerſpruch; teils charak| terifieren fie fih als Ausnahmegeſetze und ihre Auf- hebung erſcheint daher auch aus dieſem Grunde ge rechtfertigt.|