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Beilage zum Prototoll der 147. öffentlichen Sigung der zweiten Kammer vom 6. Auguft 1906.
Shre Kommiffion Hatte fich deshalb nur mit den
| übrigen beiden Punften: Vieh- und Mobiliarverfiherung
zu beſchäftigen.
A. Viehverſicherung.
Die erſten landwirtſchaftlichen Genoſſenſchaften im Großherzogtum Baden waren wohl die Viehleihkaſſen oder Viehladen, Vereinigungen aller oder eines Teiles der Viehbeſitzer eines Ortes, um ſich gegen Verluſte an
ihrem Viehbeſtande, die durch Krankheiten oder Unglücks—
Bericht
der Sonderfommijfion der weiter Kammer über|
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den Antrag der Abgg. Vechtold und Genoſſen, die Verſtaatlichung der Robiliarverſicherung und der Hagel- und Viehverſicherung betr.| (Drudfahe Nr. 44).
Die Mbgeordneten Bechtold und Genoffen haben folgenden Antrag geftellt: Die zweite Rammer wolfe Groh. Regierung erſuchen:
1. Geſetzentwürfe betreffend Verſtaatlichung der Mobiliar-Verſicherung und der Hagel- und Vieh- verſicherung ſchleunigſt vorzulegen;
2. bis zum Inkrafttreten der ſtaatlichen Feuer— verſicherung Übergangsbeſtimmungen zu treffen, nach welchen die Verſicherungsgeſellſchaften im Verhältnis ihrer Verſicherungsſummen verpflichtet werden, zu den kommunalen Feuerlöſcheinricht— ungen Beiträge zu zahlen.
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Der Teil des Mntrages, der fih auf die Berftaat:- lichung der Hageloerſicherung bezieht, wurde durch Beſchluß des hohen Hauſes hier ausgeſchieden und der Kommiſſion für die Errichtung der Landwirtſchaftskammer zugewieſen.
ihrer Wirkſamkeit können wenige nachweiſen.
fälle entſtanden, zu ſchützen. Das Bedürfnis wurde alſo von der viehbeſitzenden Bevölkerung ſchon recht frühe anerkannt. Da unter der fahrenden Habe des Landwirts der Viehbeſtand an erſter Stelle ſteht und das wertvollſte Beſitztum repräſentiert, iſt das leicht begreiflich.
Das Bedürfnis nach Verſicherung ſtieg aber, als durch zunehmende Verbeſſerung der heimiſchen Viehſchläge der Geldwert der Viehſtücke ein bedeutend größerer wurde, immer mehr, und dem Landtag 1889/90 wurde eine Ge- febeSvorlage unterbreitet und am 26. Zuni 1890 şum Gefeg erhoben, die eine gefegliche Ordnung des Vieh- verſicherungsweſens bezweckte.
Es war feſtgeſtellt, daß ſchon damals in Baden der durch Unfälle oder Krankheiten entſtehende jährliche Durch— ſchnittsverluſt der Viehhalter des Landes ſich auf rund 1 Million Mark belief. Die große volkswirtſchaftliche Bedeutung einer guten Ordnung des Viehverſicherungs— weſens ergab alſo wohl die Berechtigung zu einem ge— ſetzlichen Eingreifen auf dieſem Gebiete. Wohl beſtanden ſeit Menſchengedenken in den verſchiedenſten Landesteilen
örtliche Viehverſicherungsvereine; aber eine lange Dauer
Der Ört- liche Mufbau der Biehverfiherung ift ja der allein richtige, ſchon weil die gegenfeitige Überwachung niht zu entbehren ift; aber in Diefer örtlichen Begrenztheit, der Kleinheit des Verſicherungsgebietes lag auch wieder die größte Gefahr, weil viele, in kurzer Zeitfolge kommende, Unfälle
von den verhältnismäßig wenigen Mitgliedern nicht
getragen werden können.
Ein großer Verſicherungsverband, der die Zu— ſammenfaſſung der vielen örtlichen Vereine ermöglichte, war deshalb der Schwerpunkt der durch das Geſetz ge— ſchaffenen Reform. Dieſer Verband, dem die ſchon be— ſtehenden und die neu zu gründenden Ortsvereine ſich anſchließen konnten, entwickelte ſich im Laufe der Jahre
immer mehr und umfaßte 1904:
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