M AMC.
Beilage zum Protofol der 95. öffentlichen Gigung der zweiten Kammer vom 12. Juni 1906.
Entwurf eines Geſetzes,
Anderung des Geſetzes über den Elementar unterricht betreffend.
Mach den Beſchlüſſen der Erſten Kammer).
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen .
Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, was folgt: )
Natit r Die$$ 14, 15, 18, 21, 37 Mbjaş 2, 39, 46, 47, 43 Aboe 3, 52, 57, 73, 117, 118 uno 120 Des Ge- ſetzes über den Elementarunterricht in der Faſſung des Geſetzes vom 18. Mai 1892 bezw. vom 17. Juli 1902 erhalten folgende abgeänderte Faſſung:
§ 14.
An jeder Volksſchule ſind ſoviele Lehrer anzuſtellen, daß auf einen dauernd nicht mehr als ſiebzig Schul kinder kommen.
Aus ſehr erheblichen Gründen kann durch die Ober ſchulbehörde einem Lehrer auf unbeſtimmte Zeit auch eine größere, jedoch nie eine hundert überſteigende Zahl von Schülern überlaſſen werden.
§ 15.
Die- gur Befriedigung eines dauernden Bedürfniffes errichteten Lehrerftellen werden teils mit Hauptlehrern, teils mit Unterlehrern beſetzt.
Mit Unterlehrern ſind an Volksſchulen mit 2 bis 5 Lehrerſtellen eine, bei 6 bis 10 Lehrerſtellen zwei, bei 11 bis 15 drei Stellen uff. zu beſetzen.
9 I5.
Qeprerinnen folen in der Regel nur an Volfs- fhulen mit mehr als zwei Qehrerftellen verwendet werden,
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Sn Shuler, an denen Knaben und Mädhen ge- meinfam unterrichtet werden, befräntt fich ihre Ber- wendung in der Negel auf die KRlaffen der vier unteren Schuljahre.
Die dem erſten Lehrer zukommenden Befugniſſe
ð 9 können durch eine Qeprerin nicht ausgeübt werden,
g 21.
Der Unterrichtsplan, in welchem der Lehrſtoff für die einzelnen Stufen und Klaſſen der Volksſchule und die auf jeden Unterrichtszweig zu verwendende Zeit näher bezeichnet iſt, wird durch Verordnung beſtimmt.
Zu deſſen Durchführung können die Lehrer durch die Oberſchulbehörde nach Maßgabe des 877 des Ge ſetzes bis zu 36 Wochenſtunden herangezogen werden.
Die ihnen hiefür zukommende beſondere Vergütung (G 37 und 46 des Geſetzes) Hat die Gemeinde vor- behaltlich der überwälzung auf die Staatskaſſe(F 56 Ziffer 4, 846 und 8 736 des Geſetzes) zu leiſten.
837 Abſatz 2.
Ferner hat jeder Volksſchullehrer die Verpflichtung, den Unterricht anderer Lehrer an Volksſchulen des ſelben oder eines benachbarten Ortes in Fällen von Erkrankung oder ſonſtiger Dienſtbehinderung, Beurlau bung oder Dienſterledigung, bis in anderer Weiſe ge ſorgt iſt, nach Kräften mitzuverſehen. Der Stell vertreter erhält ſofern die Aushilfe im Anſtellungsort länger als zwei Wochen dauert, vom Ablauf dieſer Zeit an, bei einer in Nachbarorten zu leiſtenden Aus hilfe dagegen, oder wenn es ſich um erledigte Stellen des Anſtellungsorts handelt, für die ganze Dauer der ſelben eine durch Verordnung zu beſtimmende Ver gütung, welche jedenfalls für das Jahr den Betrag der Mindeſtvergütung eines Schulgehilfen nicht über ſchreiten ſoll.
839.
Hauptlehrer an Volksſchulen erhalten:
a) einen jährlichen Gehalt, welcher ohne Rück ſicht auf den Ort ihrer Anſtellung von ein tauſend fünfhundert Mark Anfangsgehalt bis zu zweitauſend achthundert Mark Höchſtgehalt an ſteigt.