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Beilage gum Prototoll der 60. öffentlichen Sig
Bericht
der
Eingemeindungs-Kommiffion über den Geſetzentwurf,
die Vereinigung der Gemeinde Kleingemünd mit der Gemeinde Neckargemünd betr.
Erſtattet durch Abgeordneten Frhru. von Meutingen.
Nach dem vorliegenden Geſetzentwurfe ſoll die auf dem rechten Neckarufer gelegene Gemeinde Klein⸗Gemünd mit der am linken Ufer desſelben Fluſſes liegenden Gemeinde Neckargemünd zu einer einzigen Gemeinde vereinigt werden.
Die einſtimmigen Beſchlüſſe der beiden Gemeinde vertretungen, der des Bürgerausſchuſſes von Neckar gemünd vom 28. März 1905 und der der Gemeinde- verſammlung Kleingemünds vom 25. April 1908, ſprechen fich für die Bereinigung aus.
Die beiben Gemeinden waren big 1860 in der Weife vereinigt, dağ eine jede eigene Gemarlung und eigenes Gemeindevermögen beſaß; die Gemeindeverwalltung wurde gänzlich und in allen Organen getrennt geführt. Lediglich die Grund- und Pfandbuchführung erfolgte in ſeparaten Büchern zu Neckargemünd .
Wegen der Schwierigkeit des Flußüberganges ver mittelſt der Fähre und wegen der Verſchiedenheit der wirtſchaftlichen Verhältniſſe kämpfte Kleingemünd von 1818 an um ſeine Loslöſung von Neckargemünd ; das Ziel wurde 1860 erreicht.
Verhandlungen der zweiten ammer 1905/06. 2. Beilageeft.
3a 373. ung der zweiten Kammer vom 23. April 1906.
Heute foll wiederum der 1860 begründete Zuſtand der völligen Trennung in die gänzliche Verſchmelzung übergeführt werden.
Es ſprechen eine Reihe von Gründen für die Ver einigung. Zunächſt trat eine Erleichterung des Verkehrs durch die feſte Brücke ein. Sodann mangelt es dem aufſtrebenden Neckargemünd an Gelegenheit, ſich auszu dehnen. Nach Wieſenbach zu und ins Elſenztal wäre wohl ausreichend Platz, allein dort fehlt die landſchaftliche Schönheit des Stromes. Am Neckar ſteht nicht viel Gelände mehr zu Bauzwecken verfügbar wegen der Eiſenbahn und wegen mehrerer größerer Etabliſſements.
Daher richtete ganz naturgemäß der Blick Neckar gemünds ſich aufs andere Ufer, woſelbſt in geſchützter, ſonniger Lage ein weites Gebiet für bauliche Erſchließung ſich bietet. Das dort vorhandene, genügend ſtarke An gebot von Baugrundſtücken wird eine unverhältnismäßige
und ungeſunde Steigerung der Grundwerte verhindern, während auf Neckargemünder Gemarkung Baugelände, wie geſagt, faſt gar nicht mehr zu erhalten iſt. Der Vorlage wohnt demnach auch eine nicht zu unterſchätzende volkswirtſchaftliche Bedeutung bei.
Da Kleingemünd nicht imſtande iſt, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche den Anforderungen der Neuzeit entſprechen Waſſerverſorgung, Kanaliſation ꝛc. ſo tritt die leiſtungsfähigere Stadtgemeinde Neckar gemünd an ſeine Selle.
Die beiden Gemeinden haben auf Grund der beider ſeitigen Beſchlüſſe ein Ubereinkommen mit einander geſchloſſen, welches die Beziehungen und Leiſtungen zu regeln beſtimmt.
Inſonderheit enthält dieſes Ubereinkommen Beſtimm ungen über die ſofortige Aufſtellung eines Ortsbauplanes, über die Fortgewährung des in beiden Orten vorhan denen Bürgernutzens ſowie die hierzu erforderlichen UÜbergangsbeſtimmungen u. ſ. w.
Das Geſetz ſelbſt ſpricht die Auflöſung der Gemeinde Kleingemünd aus; daraus würde folgen, daß auch der OrtsnameKleingemünd verſchwindet und höchſtens noh weiter leben wird als Bezeichnung eines Stadt teiles von Neckargemünd .
Das Geſetz verfügt ferner über die öffentlich rechtliche Wirkung des Aufenthaltes in Kleingemünd , ſowie daß die Kleingemünder Gemeindebürger nunmehr Gemeinde bürger von Neckargemünd werden. Das Geſetz ordnet
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