M ðla.
Beilage zuiñ Protdtoll ber 107. bffentliden Sişung ber gweiten Kammer vom 25. Juni 1906.
Bericht der
Kommiſſion für Juſtiz und Verwaltung über den Geſetzesvorſchlag: Das amkliche Verkündigungsweſen betr. (Druckſache Nr. 31).
Erſtattet von dem Abg. Wittemann-Donaueſchingen .
J. Einleitung.
Der I. Rammer deg Landtages 1905/6 wurde in ber 2. öffentlichen Sigung vom 15. Dezember 1905 der nachſtehende Geſetzesvorſchlag von den Abg. Fehrenbach und Genoſſen eingereicht:
S
Auf Rechnung der Staatskaſſe wird für jeden Kreis ein amtliches Verkündigungsblatt geſchaffen, das keinen redaktionellen Inhalt, ſondern nur amtliche Bekanntmachungen enthalten darf. Wo die Verhält niſſe dies erfordern, können die Verkündigungsblätter für mehrere Kreiſe miteinander verbunden, auch kann das Verkündigungsblatt eines Kreiſes nach örtlichen Bezirken getrennt herausgegeben werden.
82.
Jede in Baden herauskommende periodiſche Zeitung hat das Recht, jedes Kreisverkündigungsblatt und jede getrennt erſcheinende Abteilung eines ſolchen in be liebiger Anzahl Exemplare zum Zwecke der Beilegung zu den von ihr ausgegebenen Nummern nach quartals weiſer Vorausbeſtellung um einen für alle Zeitungen nach gleichem Maßſtabe feſtzuſetzenden Preis zu be ziehen.
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Der Abdruck der in den amtlichen Verkündigungs
blättern enthaltenen amtlichen Mitteilungen iſt geſtattet.
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84.
Das Verhältnis der Karlsruher Zeitung als Landesverkündigungsblatt im Sinne des 81 Nr. 6 der Allg. Ausf.Verordn. zum Bürgerlichen Geſetzbuch, vom 11. November 1899(Geſetzes- u. Verordnungsblatt S. 521) wird durch dieſes Geſetz nicht berührt.
6 o. Diefes Gejep tritt mit dem 1. Januar 1907 in Ne Dieſer Geſetzesvorſchlag will nicht das geſamte zur
Zeit beſtehende amtliche Verkündigungsweſen ändern
(Z. vergl.§ 4), fondern Tediglih, ſoweit die amtlichen Bekanntmechungen durch die Kreis- bezw. Bezirks⸗(Amts) Blätter erfolgen, eine anderweite Regelung herbeiführen.
II. Hiſtoriſche Eutwickelung.)
Das X. Organiſationsedikt vom 20. April 1808 regelte für Baden in Art. 9die öffentlichen Verkündi gungsanſtalten. Der Art. 10 ſpeziell handelte über die Einrichtung der Intelligenzblätter. Mit General- verordnung vom 27. Oktober 1807, Regierungsblatt des Gropherzogtumg Baden 1807 Nr. 37 S. 221 ff. wurden diefe Beftimmungen auf dag ganze Qand, wie 1807 be- ſtehend, ausgedehnt.
I. Darah wurde in§ 58 eine allgemeine Verkündigungsanſtalt für das ganze Land ein geführt, das Kurbadiſche, ſpäter Großherzoglich badiſche Regierungsblatt, das unter Auf ſicht und nach Anordnung zunächſt des Ge heimen Ratskollegiums, 1807 Polizei departement des Geheimrats als der oberſten Staatsbehörde, ſpäter des Miniſteriums die ergehenden Geſetze, Bekanntmachungen der höch ſten Staatsſtellen und Mittelbehörden und die allgemeinen Dienſtnachrichten bekannt gab. Dieſes Regierungsblatt beſtand bis mit 1868 ziemlich unverändert fort. Seit 1869 erſcheinen 2 Blätter, das Geſetz- und Verordnungsblatt einerſeits und der Staatsanzeiger anderſeits.
Das Kurfürſtl. Regierungsblatt Nr. 1 vom 5. Juli 1803 beſtimmte:Das Blatt muß deshalb vom Ortsvorgeſetzten geleſen und da, wo ein Pfarrer im Orte iſt, dieſem zur Durch
*) Nach den Vorarbeiten des Berichterſtatters und opne
Mikverantwortung der Kommiſſion.