Die Menderung, die der Mbjag 3 erfährt, fegt- andie Stelle der Staatsprüfung nur: noh den Nachweis
1) über die beftandene Abiturienten-, bezw. Maturitätsprüfung,
2) über den dreijährigen Befuĉh einer deutfhen Univerfität,
3) darüber, Dağ der Kandidat während ſeines Univerſitätsſtudiums Vorleſungen aus dem Lehrkreiſe der
philoſophiſchen Fakultät in demſelben Umfange, wie dies für die Studirenden der Rechtswiſſenſchaft, der Medizin und des Kameralfachs vorgeſchrieben iſt, mit Fleiß gehört habe.
Damit ſind die Nachweiſe der Kandidaten der Theologie denen gleichgeſtellt, welche von den ſonſtigen, durch Univerſitätsſtudien die Befähigung zu öffentlichen Aemtern ſich erwerbenden Kandidaten gefordert werden. Die Prüfung über den Beſitz der wiſſenſchaftlichen Kenntniſſe in der Theologie ſelbſt, welche im Lauf des dreijährigen Univerſitätsſtudiums(oder eines noch längeren, wenn die Kirchen ein ſolches verlangen) von dem Kandidaten er worben worden ſind, bleibt ſelbſtverſtändlich den Kirchen überlaſſen. Ihr eigenes Intereſſe wird ohne Zweifel da hin gehen, daß ſie ein genügendes Maß des Studiums der theologiſchen Wiſſenſchaft anfordern.
Der Abſ. 3 des Geſetzes vom 19. Februar 1874 hat bereits verfügt, daß dieſe Nachweiſeregelmäßig zu begehren ſind, und damit für beſondere Fälle, aus Gründen offenbarer Billigkeit, geſtattet, daß die Regierung Nachſicht von der formellen Strenge der aufgeſtellten Erforderniſſe in einzelnen Beziehungen ertheilen könne. In einem Falle jedoch, in Abſatz 4, iſt dieſe Nachſichtsertheilung wieder beſchränkt. Die gleiche Faſſung hat der jetzt vorgeſchlagene Abſatz 3, und ebenſo bleibt der Abſatz 4 beſtehen.
Ihre Kommiſſion ſtimmt aus den Gründen, die in ihrem erſten Berichte näher entwickelt ſind, dem Vorſchlag der Großh. Regierung zu, und beantragt die Annahme des Artikels J.
In den Motiven zu dem vorliegenden Geſetzentwurf iſt(S. 4 Abſ. 4) geſagt, daß die zum Vollzug der Beſtimmungen des Abſatzes 3 zu erlaſſende Regierungsverordnung auch das Verfahren und die Zuſtändigkeit für die Ertheilung von Diſpenſationen an ſolche Geiſtliche zu regeln haben würde, die im Großherzogthum vor übergehend oder ſtändig kirchliche Funktionen ausüben wollen, ohne die vorgeſchriebenen Nachweiſe erbringen zu können. Es ſchien jedoch Ihrer Kommiſſion zweifelhaft, ob unter Abſatz 3 dies zu begreifen iſt. Die ganze Faſſung geht doch ihrem Sinn nach auf ſolche, die in der Ausübung des geiſtlichen Amts ihren Beruf ſuchen und ſtändig darin im Großherzogthum Verwendung zu finden begehren. Andrerſeits ſchien es wünſchenswerth, auswärtigen Geiſtlichen, die aus irgend welchen Gründen kirchliche Funktionen aushilfsweiſe und vorübergehend vornehmen, dies im Sinn der Motive zu ermöglichen, und ſie nicht der Gefahr auszuſetzen, einer ſtrengen Aus legung des Geſetzes von 1874 und ſeiner Strafbeſtimmungen anheim zu fallen. Wir beantragen daher folgenden Zuſatz zu Wrtifel I, mit dem die Großh. Staatsregierung einverſtanden iſt.
Serfunfte Abjan erfaliolgenie gal ntig:
Das Nähere wird durch Regierungsverordnung beſtimmt. In gleicher Weiſe wird feſtgeſtellt, in wie weit und unter welchen Vorausſetzungen auswärtigen Geiſtlichen die öffenthiche Ausübung kirchlicher Funktionen aushilfsweiſe und
Es verſteht ſich von ſelbſt, daß dadurch das Geſetz vom 2. April 1872, die Abhaltung von Miſſionen und die Aushilfe in der Seelſorge durch Mitglieder religiöſer Orden nicht berührt werden kann. Die Faſſung des Zuſatzes weiſt darauf hin, daß darunter nur herkömmliche, überall zugelaſſene Verrichtungen kirchlicher Funktionen gemeint ſind, die auf nachbarlicher Hilfsleiſtung in den Grenzorten und dergl. beruhen. Es wird Sahe der Re- gierungsverordnung fein, auf der einen Seite gang legitime Falle möglichſt zu erleichtern, auf der andern aber zu verhindern, daß zu Umgehung der geſetzlichen Beſtimmungen oder zu einer mißbräuchlichen Anwendung wie z. B. zur Zulaſſung von Zöglingen der im Abſatz 4 des Artikel J. bezeichneten Anſtalten eine Handhabe gegeben wird.
Wir haben ſodann noch
J
zu bemerken: In der Uebergangsbeſtimmung des Artikel 4 des Geſetzes vom 19. Februar 1874 war den Geiſt⸗ lichen, welche zur Zeit der Verkündigung des Geſetzes von 1874 zu Prieſtern geweiht waren, geſtattet, ein Kirchen⸗ amt zu erlangen, wenn ſie die Staatsprüfung beſtanden oder auf perſönliche Bitte Diſpens erlangt hatten. Die