215 Beilage zum Protofolle der 29, öffentlichen Sigung der zweiten Kammer vom 30. Januar 1880.
Kommiſſions⸗Bericht
über
den Geſetzes⸗Entwurf: die Ergänzung und Abänderung des Geſetzes vom 20. Februar 1868, die Anlage der Ortsſtraßen und die Feſtſtellung der Bau— fluchten, ſowie das Bauen längs der Landſtraßen und Eiſenbahnen betreffend.
Erſtattet
von dem Abgeordneten v. Feder.
Die Großh. Staatsregierung hat ſich in Folge einer im Jahr 1876 an die zweite Kammer gelangten, von zwoͤlf Städten eingereichten Petition, über welche der Abg. v. Blittersdorff Namens der Petitionskommiſſion Bericht erſtattete, ſowie des dieſe Petition zur Kenntnißnahme überweiſenden Beſchluſſes dieſes Hauſes vom 14. Juli 1876, ferner in Folge des Beſchluſſes der zweiten Kammer vom 1. Februar 1879 über die Motion des Abg. v. Blittersdorff in gleichem Betreff, veranlaßt geſehen, den Ständen, zunächſt der zweiten Kammer einen Geſetzesentwurf vorzulegen, worin eine Abänderung oder vielmehr Ergänzung des Geſetzes vom 20. Februar 1868 in zwei nicht unweſentlichen Punkten vorgeſchlagen wird. Beide bildeten einen Theil der von den größeren Städten an dieſem Geſetze gemachten Ausſtellungen.
Zunächſt wird vorgeſchlagen, die im Artikel 9 des Geſetzes normirte Straßen-Beitragspflicht Derjenigen, welche an eine neue oder noch unbebaute Ortsſtraße anbauen, auch auf Diejenigen auszudehnen, welche ſchon von früher her an einer erſt neu ausgeführten Ortsſtraße Bauten beſitzen, und ſodann wird weiter vorgeſchlagen, den Artikel 142 des Geſetzes dahin zu ergänzen, daß die Hauseigenthümer nicht allein bei neu anzulegenden, ſondern auch bei ſchon beſtehenden Ortsſtraßen zu den Koſten der neuen Herſtellung von Kanälen beigezogen werden können.
Angeſichts der Beſchwerden, welche darüber namentlich von den Städten erhoben worden waren, daß die Anbauer an eine neue Straße bisher allein zu Straßenkoſtenbeiträgen zugezogen wurden, während die Beſitzer von früher errichteten Gebäuden gänzlich befreit waren, und der gleichen Beſchwerden, daß nur ein theilweiſer Beizug der Eigenthümer zu den Koſten von Abzugskanälen an neuerbauten Straßen möglich war, während die Ab— zugskanäle an ſchon beſtehenden Ortsſtraßen lediglich auf Koſten der Gemeinde ausgeführt werden mußten; angeſichts des Kammerbeſchluſſes vom 14. Juli 1876 und vom 1. Februar 1879, und in der Erwägung, daß eine Ausdehnung der Beitragspflicht auf die Beſitzer ſchon beſtehender Bauten, inſofern die Errichtung einer Straße denſelben von erheblichem Nutzen iſt; ebenſo die Beiziehung der Hausbeſitzer in ſchon beſtehenden Ortsſtraßen zu