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Beilage zum Protofole der 54. dffentlihen Sigung der zweiten Kammer vom 10. März 1880.
Gefekes-Entwurf
die Rechtsverhältniſſe und die Verwaltung der mit Gemeindebürgſchaft verſehenen Sparkaſſen betr.
Nach den Beſchlüſſen der erſten Kammer.
Wms 6 ift ftatt„der verbùrgten Gemeinde” zu feen:„Der bürgenden Gemeinde,”
MSAT Abjag 1 ift die gleiche Menderung zu treffen und bei Riff. 4 ein Druckfehler zu berichtigen, indem es ſtatt „dieſelben“ heißen muß:„dieſelbe“. Abſatz 2 ſoll lauten:„In den Fällen der Ziff. 4, ferner der Ziff. 4 bis einſchließlich 10 iſt außerdem auch die Staatsgenehmigung ꝛc.“ RS, Abſatz 2: Aenderung des Wortes„verbürgten“ in„bürgenden“. Abſatz 4 neu:„Im Uebrigen finden die Vorſchriften der vorſtehenden 88. 69 auch auf die von mehreren Gemeinden verbürgten Sparkaſſen entſprechende Anwendung.“
SA2 Abſatz 2 erhält folgende Faſſung:„In den Satzungen(8. 2) können Einlagen und Einlageguthaben unter Vormundſchaft ſtehender Perſonen, ſowie der die Sparkaſſe verbürgenden Gemeinden bis zu einem beſtimmten Höheren Betrage al jene anderer Perfonen zugelaſſen werden.
In 848 Iſt der zweite Satz zu ſtreichen. 8. 44. Das Vermögen der Sparkaſſe iſt möglichſt ſicher zinsbar anzulegen. Zuläſſig ſind folgende Arten von Kapitalanlagen:
1. in Darlehen gegen bedungenes erſtes Unterpfand in Liegenſchaften. In der Regel ſoll der Werth der zum Unterpfand gegebenen Liegenſchaften das Darlehen doppelt decken; ausnahmsweiſe kann für beſondere Verhältniſſe in den Satzungen die Beleihungsgrenze erweitert werden.
2. in verzinslichen Partialobligationen oder anderen Schuldverſchreibungen des Deutſchen Reiches oder zum Deutſchen Reiche gehöriger Staaten;
3. in verzinslichen Partialobligationen oder anderen Schuldverſchreibungen inlaͤndiſcher Kreiſe, Gemeinden, mit Gemeindebürgſchaft verſehener Sparkaſſen oder öffentlicher Genoſſenſchaften.