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Geſetz im Höchſtbetrag von 5 Jahren beſtehen, muß nothgedrungen die Zahl der zur Zuchthausſtrafe Verurtheil ten ſich anſehnlich mehren.
Hiezu kommt der weitere Umſtand, daß nach 8. 7 des Geſetzes vom 6. März 1845 die Einzelhaft als eine beſondere Strafart galt, in welcher auf die Dauer von höchſtens 6 Jahren die Zucht- und Arbeitshausſtrafe nad dem erwähnten Geſetze vollzogen werden mußte. Höhere Dauer als 6 Jahre mußten auf Verlangen des Verurtheilten in gleicher Weiſe vollzogen werden.
Es hatte dies zur Folge, daß die Strafzeit durch die Einzelhaft um ein volles Drittheil, und zwar in der Art abgekürzt wurde, daß beiſpielsweiſe 2 Jahre in völliger Abſonderung für 3 Jahre gewöhnlicher Strafzeit galten.
Das nunmehr beſtehende Reichsſtrafgeſetz kennt dieſe Einzelhaft als beſonderen Strafvollzug ebenfalls nicht mehr, und kann deßhalb eine abkürzende Wirkung der Strafzeit nicht, wie dies früher der Fall war, erzeugen, und es muß daher dieſes Verhältniß auf den Perſonalſtand der Gefangenen ſeit dem 1. Januar 1872 ganz be ſonders wirken.
Die 88. 28 und 24 des jetzt geltenden Strafgeſetzes beſtimmen zwar, daß die zu einer längeren Zuchthaus oder Gefängnißſtrafe Verurtheilten, wenn ſie drei Viertheile, mindeſtens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt und ſich während dieſer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zuſtimmung vorläufig entlaſſen wer den können.
Allein es wird dieſe Beſtimmung keinen großen Einfluß auf den Perſonalſtand überhaupt üben, und wird überdies die permanente Einzelhaft des Betreffenden unbedingt vorausſetzen, da bei einer anderen Haftart, insbe ſondere bei ſteter Berührung mit andern Gefangenen, es demſelben ſchwer fallen dürfte, das zur Erlangung obiger Begünſtigung nöthige gute Zeugniß zu erhalten.
Aus der angeſchloſſenen Tabelle über den Perſonalbeſtand der in den Centralſtrafanſtalten verwahrten Ge fangenen iſt erſichtlich, daß, während auf den 1. Januar 1872 236 4 84= 320 Köpfe zur Erſtehung von Zuchhausſtrafen in Haft ſich befanden, am 1. Januar 1874 deren ſchon 392, alſo in Folge der Wirkung des neuen Strafgeſetzes eine Vermehrung von 18 Proz. vorhanden war.
Großh. Regierung verſuchte, das Zellengefängniß in Bruchſal zum Vollzug der Zuchthausſtrafen, ebenſo zu den noch vor 1872 erkannten Arbeitshausſtrafen, und das Kreisgefängnißgebäude zu Mannheim mit dem Hilf- ſtrafanſtaltsgebäude zu Bruchſal gum Vollzug der Gefängnißſtrafen in der Dauer von mehr als 6 Wochen zu verwenden.
Allein es erwies ſich alsbald, daß die genannten Anſtalten nicht hinreichten, indem ſchon gegen die Mitte des Jahres 1872 eine erhebliche Zunahme der zur Gefängnißſtrafe verurtheilten Männer ſich zeigte, und indem der vermehrte Perſonalſtand andauerte, ſah ſich Großh. Regierung veranlaßt, ſchon im Juli 1872 fünf Kreis gefängniſſe einzurichten, d. h. größere Amtsgefängniſſe für mehrere Amtsbezirke als Anſtalten zur Verbüßung von Gefängnißſtrafen in der Dauer von 6 Wochen bis zu 3 Monaten zu beſtimmen.
Allein auch dieſe Maßregel genügte Großh. Regierung bei dem immer ſteigenden Perſonalſtande noch nicht, und es ſah ſich dieſelbe veranlaßt, mit höchſter Ermächtigung vom 16. Januar 1878 ferner zu beſtimmen, daß bis auf Weiteres die gegen erwachſene Perſonen männlichen Geſchlechts erkannten Gefängnißſtrafen, welche nicht über 4 Monate betragen, in den Amts-, bezw. Rreisgefängnifen gu vollziehen feien.
Eg mubte Groph. Regierung im Juli v. J. ſogar zulaſſen, daß, als in den beiden Landesgefängniſſen abermals eine Ueberfüllung eintrat, Gefängnißſtrafen, deren Dauer über 4 Monate betrug, in den beſonders ein⸗ gerichteten Räumlichkeiten der Amtsgefängniſſe zu Freiburg und zu Müllheim abgebüßt werden durften.
Nach der Vorlage Großh. Regierung betrug der Perſonalſtand im Zellengefängniß mit der Hilfsſtrafanſtalt zu Bruchſal und dem Kreisgefängniß zu Mannheim im Jahr 1871 zuſammen 621 Köpfe.
Nach den gemachten Erhebungen beträgt gegenwärtig die Zahl der Gefangenen im Männerzuchthaus und den bereits genannten Anſtalten, einſchließlich weiterer 8, welche ſich im Kranfenhauje befinden, 851 Köpfe, daher feit 1871 eine Vermehrung von 230 Köpfen.