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Ausnahmen finden ſelbſtverſtändlich da ſtatt, wo reichsgeſetzliche Vorſchriften ſolche bedingen und ferner in Bezug auf Abſchriftsgebühren, welche für den Bogen von bisher 12 fr. auf 50 Pfennige erhöht werden ſollen, was durch die Begründung S. 5 der Regierungsvorlage, genügend gerechtfertigt iſt.
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Nah den Leğimmungen der ÇY. 15 und 20 bes bisherigen Gefeges foll für Cndentfhliepungen, welhe vhne vorgängiges Verfahren, und ohne Berichtserhebung ergehen und ebenſo für Verwerfung des Geſuches um Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung eines Erkenntniſſes, oder einer anderen Endentſchließung, ein Dritttheil der Erkennt nißſportel anzeſetzt werden. Der Entwurf bringt dafür zwe Fünftheile in Vorſchlag.
[naň§. 13 deg bisherigen]<
|| n Erkenntniſſe oder andere Endentſchließungen Geſetzes. Nag npuem r Bigas | waren bisher angufegen:| Grenn: nif| hievonh| Grtenntnig 2E; || Sporteln$$- 151.20|| Sporteln hievon?/; TEA e EERE S= |[on o| o| tr[Reicgs- pf. Reihs: pf. ||| Marte. | a) bi einem Bezirfamte| Io| Se o i0 4 1 60 b) bei einem DAUEN e a a| 3| 1 2s 6 40 c) bei demfelben nah vorausgegangener münd-| licher Verhandlungg... 4 pio 8 d) bei einer Centralmittelſtelle o R To-| A S0 e) bei einem Minifterium o||| bei der OferieHnthgstanmit ey| 8 z 40 16 6 40 bei dem Berwaltungsgerihtshofe. f) tei bem Gtaatõminifterium.. e. w a 3 aol 20 a a a l
Bei weitläufigem Verfahren, oder ſchwierigen Fällen kann die erkennende Behörde das doppelte oder dreifache dieſer Sportel anſetzen; bei Verwerfung eines Geſuches um Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung ines ſolchen Erkenntniſſes gibt der erhöhte Sportelanſatz den Maßſtab für den in Berechnung zu bringenden Bruchtheil.
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Die Einführung des Gebrauches der Stempelmarken, mit dem Vorbehalte für großh. Regierung für einzelne Arten von Urkunden Verwendung geſtempelter Impreſſen vorzuſchreiben und über die Verwendung der Stempel marken und das zu ſtempelpflichtigen Eingaben zu gebrauchende Papierformat im Verordnungswege Beſtimmung zu treffen, wird als zweckmäßig erkannt.
Die neue Faſſung des HF. 8 entſpricht den jetzigen Einrichtungen im Vergleiche mit jenen des bisherigen Geſetzes.
Die Stempelbuße wird von bisher mindeſtens 15 kr. auf 50 Pfennige, dem allgem. Grundſatze entſprechend, erhöht.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften über das Papierformat und die Art der Markenverwendung werden
mit Ordnungsſtrafe von 50 Pfennige belegt. Verhandlungen der 2. Kammer 1873/74. 53 Beilagenheft. 54
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