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fhuk von 2,670,178 fi. 34 fr. derfelben zu überweiſen fei; Der noh bleibende Ref von 829,821 fl. 26 fr. wäre dann der Generalftaatsfaffe noh zu erfegen; das Finanzgeſetz vom 19. Februar d. J. gibt hierzu die Ermächtigung. Die weitere Beſtimmung dieſes Artikels, welche die Aufhebung der Papiergeldeinlöſungskaſſe auf 1. Juli 1875 ausſpricht, iſt die richtige Folge des Reichsgeſetzes. Die Rückerſtattung der Dotation der Papiergeldeinlöſungskaſſe an den Domainengrundſtock und an die Amoi tiſationskaſſe mit den gleichen Beträgen von 500,000 fl. muß auch hier ausgeſprochen werden.
Zur Einlöſung neben den Centralkaſſen auch die Bezirkskaſſen zu verpflichten halten, wir ſowohl im Intereſſe des Publikums, wie auch des Staates für zweckmäßig.
Wir beantragen hiernach das Geſetz in unverändeter Faſſung anzunehmen.