I (Art 1 des Entwurfes.)
die Penfionirung der Militärperſonen betrifft, fo mwar fole im Großherzogthum geregelt für Offiziere und Militärbeamte mit Offiziersrang durch Geſetz vom 31. Dezember 1831 Reg.Blatt bon 1832 Nr. 6, für Unteroffiziere und Soldaten durch Geſetz vom 3. Auguſt 1887 Reg.⸗Blatt Nr. 28, Seite 195 und für die niederen Diener der Militärverwaltung durch Geſetz vom 15. Deg. 1869 Gefegz und Verordnungs- Blatt Nr. 38, Seite 576. Abgeſehen von den durch die militäriſchen Verhältniſſe bedingten beſonderen Rückſichten ſchließen ſich die Beſtimmungen des erſteren Geſetzes an die Vorſchriften des Staatsdieneredikts vom 30. Januar 1819, Reg.-Blatt Nr. 4, Seite 11 ff. úber dte Penſionirung der Civilbeamten an und ift das Gefeg vom 3. Auguſt 1844, Reg.Blatt Seite 133, wornach bei der Penfionirung 1/7; der Beſoldung als Functionsgehalt vorweg in Abzug zu bringen iſt, für Perſonen des Civil- wie des Militärſtandes gemeinſam erlaſſen. Deßgleichen find die genannten Gefege von 1837 u, 1867 dem Gefege úber die Penſionirung niederer Diener vom 28. Auguft 1835 Reg.Blatt Nr. 39, Seite 248 nachgebildet. Gin innerer Grund gu einer verfhicdenartigen Behandlung der unter gleichen Verhältnifen aug dem öffentlichen Dienfte Gefhiedenen des Civil- und Militärſtandes läge deßhalb nach dem Stande der ſpeciell badiſchen Geſetzgebung nicht vor. Es iſt zwar vollkommen richtig, daß die Offiziere durch den Umſtand, daß ſie um durchſchnittlich etwa 10 Jahre früher eine Stellung erringen, die ſie zur Penſion berechtigt, den Civil beamten gegenüber erheblich beſſer geſtellt ſind, allein dieſer Vorzug iſt als eine der durch das Geſetz geregelten Gegenleiſtungen für die Erfüllung der dem Offiziersſtande obliegenden Pflichten zu betrachtenz; der Werth der Militärpenſionen hat durch die Zeitverhältniſſe dieſelbe Umwandlung erfahren, wie der der Civilpenſionen es würde deßhalb auch die Erhöhung der Militärpenſionen und Suſtentationen in gleichem Maaße, wie ſie durch das Geſetz vom 25. Januar d. J. für die Penſionen und Suſtentationen der Civildiener feſtgeſetzt wurde, nicht von der Hand zu weiſen geweſen und ohne Zweifel auch gleichzeitig mit der letzteren erfolgt ſein, wenn nicht, wie bereits bemerkt, durch den Abſchluß der Militärconvention vom 25. November 1870, Geſetz- und Verord.-Blatt von 1870, Nr. 72, Seite 738 ff. und deren Ausführung eine Aenderung des Sachverhältniſſes eingetreten wäre.
Radh Art. 16 der Convention wurden die der badiſchen Militärformation angehörenden Offiziere, Portepee fähnriche, Aerzte und Militärbeamte von Offiziersrang, inſofern ſie es wünſchten und ſo weit ſie preußiſcher Seits für geeignet befunden wurden, unter Beibehalt ihres Ranges und ihrer Auciennetät in die kgl. preuß. Armee über nommen.
Der folgende Art. 17 beſtimmt ſodann wörtlich:
Die in die preuß. Armee übertretenden Offiziere, Unteroffiziere ꝛc. Aerzte und Militärbeamten werden bei demnächſt eintretender Invalidität nach preuß. Normen penſionirt; beträgt jedoch die ſo berechnete Penſion weniger als diejenige, welche die betreffenden Perſonen zu dem Zeitpunkte des In krafttretens dieſer Convention nach badiſchen Normen bereits erworben haben würden, ſo ſollen dieſelben den letzteren Betrag als Penſion erhalten. Für jeden Einzelnen ſoll dieſer Betrag auf den erwähnten Zeitpunkt berechnet und darüber von der betreffenden badiſchen Militärbehörde demnächſt ein nament liches Verzeichniß aufgeſtellt und mitgetheilt werden.
Wer zum Uebertritt nicht geeignet befunden worden, beziehungsweiſe nicht geneigt iſt, wird nach den für ihn günſtigſten Normen(preußiſchen oder badiſchen) penſionirt.
Die ſämmtlichen Penſionen des badiſchen Militärpenſionsetats, wie ſolche am Tage des Inkraft tretens der gegenwärtigen Convention ſich herausſtellen werden, übernimmt von da ab Preußen für Bundesrechnung und zwar nach den zur Zeit der Bewilligung in Geltung geweſenen Grundſätzen in Betreff des Zahlungsmodus u. ſ. w.
8. 9 des Schlußprotokolles vom 25. November 1870 erläutert noch des Näheren, daß wohlerworbene Rechte auf Penſionen durch die Convention in keiner Weiſe verkürzt oder aufgehoben werden ſollen.
Durch die erwähnten Beſtimmungen der Militärconvention it nun bag Rechtsverhältniß der Militär
penſionäre zum badiſchen Staate hinſichtlich ihres Penſionsbezuges gelöſt und die ganze Milikärpenſionslaſt auf
Preußen übergegangen; es iſt darnach im Allgemeinen nicht zu bezweifeln, daß, wenn in Folge irgend welcher allgemeiner, oder auch im einzelnen Falle wegen beſonderer Verhältniſſe eine Aufbeſſerung der