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Beilage zum Protokoll der 6. öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom 5. Oktober 1869. 1
Commiſſionsbericht
über
den am W Mai d. J. in Berlin zwiſchen Baden und dem Norddeutſchen Bund abgeſchloſſenen Vertrag über
die Einführung der gegenſeitigen milikaͤriſchen Freizügigkeit.
Erſtattet von dem Abgeordneten K. Buſch.
Hochgeehrte Herren!
Am 25. Mai d. J. wurde in Berlin zwiſchen dem Großherzogthum Baden einerſeits und dem Nord deutſchen Bunde andererſeits, ein Vertrag abgeſchloſſen, der die Einführung der gegenſeitigen militäriſchen Frei poner Gegenſtand Hat und der Hohen zweiten Kammer zur Kenntnipnahme und infoweit erjoroerlidh gue Buftimmung vorgelegt. wurde Der weſentliche Inhalt dieſer Vereinbarung läßt ſich in folgende Sätze zuſammenfaſſen:
1)
2)
3)
Die badiſchen Wehrpflichtigen ſind berechtigt, ihre Verbindlichkeiten bezüglich der Muſterung und der activen Militärdienſtpflicht im Gebiet des Norddeutſchen Bundes zu erfüllen, wie auch umgekehrt die Wehrpflichtigen des Norddeutſchen Bundes im Gebiet von Baden und zwar mit der Wirkung, als wäre es im Heimathsſtaat geſchehen;
ſowohl in Bezug auf Muſterung als auf den activen Militärdienſt kommen die Geſetze und Vexord nungen desjenigen Staats zur Anwendung, in dem Muſterung und Dienſtleiſtung ſtattfindet in der Art, daß zwiſchen Einheimiſchen und Nichteinheimiſchen kein Unterſchied gemacht wird;
eine Ausnahme von dieſer Regel tritt nur ein: bei Geſuchen um Zurückſtellung und um Befreiung vom Militärdienſt und bei ſolchen Angehörigen des Norddeutſchen Bundes , die zwar nicht zum Waffendienſt jedoch zu ſonſtigen militäriſchen Dienſtleiſtungen fähig ſind, welche ihrem bürgerlichen Beruf entſprechen. In dieſen Fällen entſcheiden die betreffenden heimathlichen Behörden nach den heimathlichen geſetzlichen Beſtimmungen und Verordnungen. Dieſes findet auch ſtatt bei Deſerteuren, welche im Heimathſtaat betreten werden;
Verhandlungen der 2. Kammer 1869/70. 68 Beilagenheft. 4