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g.) Untherlbar sind ferner K.) ge schloß ene HofGüter jedoch auch mit der Einschrän­kung, daß allzngrsse Hofgüter, durch Verordnung der Okerpolizei, in einzelne Höfe zerschla­gen werden können, und daß auch ohne eine solche Zerschlagung durch Anordnung der El­tern oder Einwilligung des VorzugsBerechtigten ei» solcher Hof in halbe und viertheils An- theile unter den Erben vertheilt werden dürfe, so oft Wohnung mit den nöthigen wirthschaft- lichen Gebäuden für so viel Familien vorhanden, oder mit Beobachtung der polizeilichen Erforderniße herzustellen ist, woran auch die Zinßbarkeit der Höfe nichts hindern, noch ei­ne Einwilligung des ZinnßHerrn erfordert werden kann, so bald nur für die Bestellung ei­nes Vortrag ers gesorgt wird, der den ganzen Zinnß aus einer Hand als eigene Schul­digkeit entrichtet, und dem die übrigen Theilhaber als Zuträger für ihren Antheil am Zinnß die Vergütung so zu liefern haben, daß er nicht im Schaden bleibe. Blose Einzinsung kann jedoch zusammenzinsende Güter nicht zu gefchloßenen machen, sondern dazu wird erfor­dert, daß vermög eines Gesezes oder eines rechtsgenüglichen Herkommens, das dem gegenwärti­gen LandesGeftz vorausgegangen ist, ein Hof stets unzertrennt von einem Jnnhaber auf den Andern übergegangen sei, nnd so auch iezo wirklich unzertrennt besehen werde. Stücke die einmal iezt getrennt besehen werden, oder die nie dazu gehörig waren, und nur von dem nehrnlichen Jnnhaber iezo daneben besehen werden, gehören nicht zum gefchloßenen Hof, und können in deßen Unteilbarkeit nicht eingezogen werden, wenn sie nicht durch Oberpoli- zey Verfügung aus Gründen der LandesKultur als einverleibt erklärt werden.

4.) Untheilbar sind endlich e) alle Landwirthschaftliche Wohnungen (Haus Scheuer, Stallung, Hof, und HausGarten unter dieser Benennung einbegriffen") die nicht für zwei Landwirthschaften mit Aufhebung aller Gemeinschaft eingetheilt werden können, und alle stadtwirthschaftliche Gebäude die nicht der Höhe nach, mithin so getheiltwerden können, daß jeder seinen eigenen abgesonderten Antheil an Keller, Stokwerkern und Dach er§ halte, indem eine Theilung der Quere nach, wornach der Eine einen, der Andere den andern Stvk bekomme, und mithin im Dach, Keller und StokMauer Gemeinschaften unvermeidlich entstehen, nirgends zugelassen werden soll.

5. ) Dergleichen untheilbare Liegenschaften müssen durch öffentliche Versteigerung auf ei­nen theilbaren Werth gebracht werden, so bald nichtein Miterbe einen gesezlich berichtigten VorzugsAnspruch darauf hat.

6. Für ein gesezlich berichtigtes Vorzugsrecht gilt: a.) Dasjenige, welches ein Erblas­ser durch gesezmäßige WillensOrdnung unter Lebendigen, oder von Todes wegen bestimmt hat. k.) Dasjenige, welches die Miterben unter sich unmittelbar durch Benennung dessen, der es haben soll, oder mittelbar, durch Vereinbarung auf Verloosung, oder Versteigerung unter den Erben vertragsweiß festsezen. c.) Dasjenige, welches ein gültiger LehensVertrag festgcfezt hat; künftige dergleichen Verträge sind bey «neigentlichen/ oder Bauern-