nach den darum bestimmten 20 Klassen durch das Loos im Oktober des vorhergehenden Jahrs ausgespielt werden, nebst für jedes Jahr bestimmten Gewinustcn auf den zunächst darauf folgenden Zinstermin mit den verfallenen Zinsen, gegen Rückstellung der betref­fenden Partialobligation und der davon etwa noch übrigen Zins-Coupons baar im 24 fl. Fuß hier bei der Amortisations-Kasse, ohne irgend einen Abzug, heimbezahlt.

Die herausgekommencn Nummern sollen nach jedesmaliger Ausspielung durch inn- und ausländische öffentliche Blatter bekannt gemacht werden.

6. Die Herausspielung jeden Jahrs durch das Loos, geschieht öffentlich mittelst 2 Glücks­rädern in Gegenwart eines Großherzogl. Kommissars, der Tag wird vorher naher be­kannt gemacht.

7. Diese Partialobligationen werden bei den Großherzogl. Domainen-Verkaufen an Zah­lungsstatt mit denen pro rata verfallenen Zinsen für voll angenommen, auch können gegen dieselbe, da sie wegen des darauf ruhenden Gewinnstes für 5 Prct. und wegen ihrer vollen Annahme bei dem Staatsdomänen Verkauf wie baares Geld zu betrachten sind, alle andere Großherzogl. Bad. liquidirte Staatsschuld-Verschreibungen nach Be­rechnung des, mit Rücksicht auf deren Zinsbetrag und auf die Zeit ihrer Heimzahlbar-, keit sich ergebenden und abzuziehenden Rabats bei der Schuldentilgungskasse nach billi­gen Grundsätzen ausgetauscht werden.

V. Die von diesen Obligationen verfallene Zins-Coupons werden bei allen Grosherzogl. Verrechnungen des Landes für Rechnung der betreffenden Provinzkassen, sodann bei die­sen selbst und bei der Großherzogl. Gencralkasse an Schuldigkeiten und Lieferungen wie baares Geld angenommen, welchen jedesmal gegen deren Auslieferung der baare Be­trag derselben von der Amortisationsküsse vergütet wird.

9. Die jeweils verfallene Zinns-Coupons müssen längstens 3 Monate nach ihrer Verfaff- zeit zur Auszahlung prasentirt werden.