5-o

so lang verschoben werden, daß mehrere Frevel als von zwey Quartalen zusammen kommen. IV.

Diejenige Frevel, welche nach der Beträchtlichkeit des angerichteten Schadens sich zu einer den Betrag von i 5 fl. übersteigenden Strafe eignen, sind besonders auszu­beben, und das betreffende Oberforsiamt oder Forstamt hat ohne Zeitverlust sich mrt der einschlagenden CivilBehörde zn benehmen, durch deren Mitwirkung die zu ver­hängende Strafe vorschriftsmäsig erkennet werden muß.

V.

Bei den, der Forstbehsrde allein zugelassenen WaldFrevelthätigungen wird folgen­des beobachtet:

а) die Namen der vorgeladenen WaldFrevler werden nebst den angeschuldigten Fre­veln öffentlich verlesen.

d) Der Stillschweigende gibt zu erkennen, daß er den angeschuldigten Frevel einge- flehe, daher also, wenn kein Widerspruch erfolget, die sich nach dem angerichteten Schaden ans das dreifache Verhältnis regulirende Strafe, welche, wenn der Frevel zur Nachtzeit verübet ward, sich verdoppelt, ohne weitere Bemerkung angesezet, und in die hierzu bestimmte Colonne eingetragen wird.

c) Läugnet der Freier ohne hierzu besondere Gründe oder Umstände anführen zu können, so wird der anwesende in herrschaftlichen Pflichten stehende Dcnunciant zur nähern Erklärung aufgefordert und wenn derselbe auf diese seine Pflichten die ge­machte Anzeige bestätiget, wird die Strafe unaufgehalten angesezet, andern Falls aber erlassen, von einem wie dem andern aber eine gedrängte Nachweisung auf dem am Rande der FrevelListe hiezu offen gelassenen leeren Raume gemacht.

б) Führet aber der Frevler wirkliche Gründe und Thatumstände auf, und erkläret er mit solchen den Beweiß einer falschen Anzeige gegen den Denuncianten antreten'zu wollen, so ist von dem Straf-Ansaze Umgang zu nehmen, das erforderliche hierüber auf vorbeschriebene Weise auzumerken und über die vorzunehmende nähere Untersu­chung mit jener CivilStelle in Communikation zu treten, welche nach dem rten §. vor- bemelter Verordnung vom i 3 ten May d. I. bei solcher Untersuchung mitzüwirken hat.

e) In Fällen, wo MilderungsGründe eintreten oder durch den Frevler vorgebracht werden, sind solche auf den obenangezeigten Raun: zu bemerken. Gleiches ist auf den Fall einer nothwendigen geschärfteren Strafe bei allenfallsigen gewohnheits oder andern boshaften Frevlern zu beobachten.

VI.

Um Hedem Frevler den, in der Höchsten Verordnung vom May. d. I. zu Be­rufung auf eine nähere Untersuchung zugestandenen ZeitRaum von 10. Tagen offen zu lassen, innerhalb welchem er im Fall solcher Berufung bei der Thätigungs - Be­hörde die'Anzeige zu machen hat, sind die auf solche Weise gethätigte FrevelListen erst nach Verlauf von 14. Tagen nach der Thätigung an die unterzogene Stelle mit Bericht in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzusenden.

*