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Der Geist dieser Verordnung und ihr ganzer Zusammenhang sprechen diese Bestimmung deutlich aus. "

Es werden demnach sämmtliche Grosherzogkiche Obergerichte, nemlich das Ober, Hof-Gericht und die Hofgenchte, sodann die standesherrlichen Justiz-Kanzleyen hier, aus mit dem Anhang verwiesen,

».) daß solche in den genannten vier Fällen sich nun genau nach jenem Edict vom 4ten July d. I. jedoch mit der Einsicht zu benehmen haben, daß

b. ) unter der darinn Art. 4. enthaltenen Versagung des Rekurses zur Gnade uur jener Rekurs zu verstehen ist, der nach dem Gesetz vom 4ten Junv »Lo 5 . ver­kündet in dem Regierungsblatt Nro. 17. unterm arten Juny -es besagte« Jahrs, swelches in dem Nachtrag zur Obergerichts-Ordnung von 1^07. pag. 0.3. und 24. zum allgemeinen Landes-Gesetz erhoben worden ist) als Rechtsmit, lel vor der Strafvollziehung in bestimmten Fällen zugelaffen ist, keineswegs aber hindert, ein im Lauf der Strafdauer vorkommendes Vegnadigungs - Ge­such anzunehmen und an höchste Behörde zu bringen.

c. ) In allen andern Fällen ist das bisherige Rechtsverfahren, welches auf die hie­

sige Gesetze einschließlich dessen, das vom gedachten Rekurs zu Gnade handelt, gegründet ist, zu beobachten, da solches durch jenes neue Edikt vom 4ten July

d. I. nicht geändert ist. Carlsruhe den 3 o. Aug. »809.

Justiz - Ministerium.

. . Frhr. von Gayling.

Vät. Waltber.

(Die den Pfarr-Aemtern von erfolgten Ehescheidungen oder sonstigen in dieser Beziehung erfolgenden Weisungen zu ertheilende Nachricht rul tztz. ür. und 67. der Ehe - Ordnung betreffend.)

Da die Pfarr-Aemter durch die Ehe-Ordnung §. 61. die ersten Behörden inEhe- -Aüflösungs-Angelegenheiten sind, sofort auch überall, als Vorsteher der Censur-Ge­richte, die Sitten-Aufsicht haben ; so gebührt sich, daß, gleichwie es vorhin von evangelischen und katholischen geistlichen Gerichten geschehen, also auch jezt, nach durch die Ebe-Ordnung eingetrettener Weltlichkett der Ehe, die Pfarrer von den getrennten Ehen Nachricht erhalten»