nicht ein Specialgeseß die Strafbefugniß einer benannten StaatsStelle aus­drücklich zuspricht, mithin dadurch die Frage von der Grenzscheidung für sol­che Gattung von Vergehen beseitigt: Dieses ist klare Folge aus der Ver­ordnung von 1810. Stück 29. Seite 221 des Regierungsblattes.

2) Das Strafmaas, welches der polizeylichen Strafgewalt im Gegensätze gegen die gerichtliche, gegönnt ist, umfaßt er) alle jene UnterfchleifsFälle, denen das Gesetz eine festbestimmte Strafe androht, d. h. eine solche, die ihr ein für allemal angegebenes Maas im Gesetze findet, so lang dieselbe nur noch in einer bürgerlichen Strafgattung besteht:

Dieses besagt das VIII. OrganisationsEdict vom Jahr 1803. Art. 4. d) Alle andere nicht peinliche Vergehen, auf denen blos festbestimmte Geldstrafen vom Gesetze angedroht find, laut obgedachter Verordnung Stück 29. des Regierungsblatts von 1810., e) alle nicht peinliche Vergehen, worauf nur willkührliche bürgerliche Stra­fen geordnet ^sind, sey es nun, daß dabey gar kein Strafmaas angegeben ist, z. B. wenn es heißt: bey Vermeidung schwerer Strafe, oder daß dabey ein Maximum und Minimum des Ermessens vorgeschriebe« wird, z. B. wenn gesagt ist: bey Ge- fängnißStrafe von 1 24 Monaten; aber alle diese willkührliche Straffälle nur so weit, als die im einzelnen Falle verdiente Strafe nicht über vierwöchentliches bür­gerliches Gefängniß, oder andere ihm gleich geltende Strafe ansteigt: Dieses bringt das VIII. OrganisationsEdict Art. 4 Ick. K, und c, verglichen mit der Verordnung im Regierungsblatt vom Jahr 1810 . Stück 39. Art. V. Seite 313. mit sich.

3) Wo nach diesen Regeln die Entschcidungsbefugniß polizeylich ist, da steht sol­che -.) den Acmtern als PolizcyBehörden zu über alle ihrer Strafgewalt un­tergebene Personen; dieses ist Ausfluß des V!H. OrganisationsEdicts Art. 4. verglichen mit dem OrganisationsEdict von 1809. Beylage L. Nro. 14 . Regierungsblatt S. 427 und der obgedachten Verordnung von 1810. Stück 29. Solche gelangt nachmals im RecursWege, wenn dieser ergriffen wird, an die Kreü-Directorien laut OrganisationsEdict vom Jahr 1809. Beylage O. n. 9. lit. s Z. Regierungsblatt S. 451. und Verordnung von 1310. Stück29. Art« 11.; wohingegen K) Personen in solche Vergehen verfallen, welche der amtlichen Strafgerichtsbarkeit entnommen sind (s. OrganisationsEdict von

* <809. Beylage L. u. 14 . Regierungsblatt dieses Jahrs Seite 427.) da gehört die vorhin zwischen denKreisDireetorien und dem LandeshohettsDepar-