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fen. Sie sind gehalten, Key WeinTinkäufen im Lande die Ausfertigung eines Lad, scheines nacbzusucben, und denselben am Ab ladeort an den Accisor abzugeben; unter der im §. 107. der AccisOrdnung bestimmten Strafe. Carlsruhe den L^ten Iuny 1625.

Finanz - Ministerium.

' ^ Böckh.

V6t. Frey.

(Die Rückzahlung der Kapitalien weltlicher und kirchlicher Fonds betreffend.)

Man hat dre Erfahrung gemacht, daß Rezesse der Stiftungsverwalter lange verborgen werden können, wenn die Verwalter unter Rückbehaltung der Schuldur.' künden vollständige Zahlungen oder Rückzahlungen von den Schuldnern erheben, dafür JmermiS-Quittungen ausstellen, die erhaltene Zahlung aber nicht in Ernnah- me stellen.

Es ist deßhalb in der Verordnung vom t7ten Jenner 1811. Regbl. von t8ri. Nro. 2. schon gesagt, daß die Rückzahlung anders nicht als gegen Rückempfang der Original- Obligation, oder gegen einen von dem betreffenden Ministerin! - De­partement, keineswegs aber von einer den Departements untergeordneten Stelle,, ausgestellten MortificationsSchein bey Vermeidung der doppelten Zahlung geschehen

Da aber hierunter Rückzahlungen (Abschlagszahlungen) nicht begriffen sind, so sieht man sich veranlaßt, als oberste Verwalrungs . Behörde zu verfügen, daß kein Kapital einer unter diesseitiger Oberaufsicht stehende«, Stiftung oder eines anderen öffentlichen Fonds hinausgeliehen werden dürfe, wenn sich der Schuldner nicht ver­bindlich macht, an den Verwalter keine AbschisgsZablung zu leisten, wenn dieser zur Annahme derselben nicht besonders von der obersten Verwaltungsbehörde auto- risirt ist, und dem Schuldner diese Ermächtigung durch das Bezirksamt eröffnet wurde. Diese Bedingung soll ausdrücklich in dre auszustellende Schuldurkuude auf, genommen werden.

Diese Verfügung wird sämmtlichen Behörden zur Wissenschaft, den Amtsrevi­soren aber mit der ausdrücklichen Weisung eröffnet, keine Pfandverschreibung für Stiftuügen oder öffentliche Fonds auszufertigen,, ohne obige Bedingung in dieselbe

auszunehmen. Carlsruhe den iLren Iuly 1823.

Ministerium des Innern.

F/Hr. von Berckheim..

-Väi. Becker..