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Verzeichnete uM den angegebenen Preis auf Kosten der Gemeinde anzuschaffen, und sodann die Rechnungen dem Gemeinverath zur Oecretur auf die Gemeindekaffe vorzu- leqen.

§. 4.

Hält der Gemeinderath dafür, daß zu viel Anschaffungen gefordert, oder zu hohe Preise angesetzt werden, so macht er dem Schulvorstande dagegen Erinnerungen, welcher sodann, wenn sie sich nicht verständigen, die Sache dem Bezirksamt zur Entscheidung vorleat.

§.5.

Wenn der Bezirksschulvisitator die Schulgerächschaften mangelhaft findet, so weist er den Schulvorstand an, daß und welche Stücke er dem Gemeinderath nach §.1. zur Anschaffung vorzuschlagen, und wie er sofort weiter zu verfahren habe.

§. 6 .

Die Lehrer haben darauf zu wachen, daß die Kinder die erforderlichen Schulbücher nebst Schreibmaterialien und Schiefertafeln erhalten.

Fehlt hieran etwas, so zeigt dies der Lehrer dem Schulvorstand an, welcher dafür zu sorgen hat, daß die Eltern oder Pfleger des Kindes durch das Bürgermeisteramt zur unverzüglichen Anschaffung des Fehlenden angehalten, oder solches, wenn die Eltern und Kinder vermögenslos und keine andern Mittel vorhanden sind, sogleich auS der Gemeindekaffe angeschafft werde. Wird weder das Eine noch das Andere innerhalb 8 Tagen bewirkt, so läßt der Schulvorstand das Fehlende selbst anschaffen, und den Betrag durch die Eltern oder Pfleger, ober, wo Eltern und Kinder unvermögend sind, aus dazu geeigneten Fonds, oder aus der Gemeindckasse ersetzen.

§. 7.

Ist bei einer Schule noch nicht fest bestimmt, wieviel die Gemeinde, sofern keine andere Mittel vorhanden sind, zur Feuerung der Schulzimmcr Holz (und nach den Umständen auch Torf) abzugeben habe, so überschlägt der Schulvorstand mit Beizug der Lebrer, wie viel Brennmaterial hiezu nach den klimatischen Verhältnissen, sowie nach der Zahl und Beschaffenheit der Schulzimmer und nach der Dauer der Unterrichts­zeit erforderlich sey, und stellt darnach die Anforderung an den Gemeinderath, welcher unter Mitwirkung des Ausschusses seine Erklärung darüber abgibt.

Wird der Schulvorstand, einschließlich der Lehrer, mit dem Gemeinderath und Aus­schuß nicht einig, so wird die Entscheidung des Bezirksamts eingeholt.