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Art. 1.
Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, in jedem der Jahre 1839, 1840 und 1841 eine Masse von wenigstens vier Millionen Gulden, und zwar davon
2,666,667 in ganzen und 1,333,333 in halbeiOGulden-Stücken.
nach dem in der Münchener Münzconvention vom Lüsten August 1837 (Art. VIII.) bestimmten Vertheilstugsmaaßstabe ausprägen zn lassen.
, Art. 2.
Vom Istm Jänner 1842 an werden die contrahirenden Staaten innerhalb der darauf folgenden sechs Monate sich darüber vereinigen, welche Masse von Hauptmünzen weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall, daß eine solche Vereinbarung nicht Statt finden würde, machen sich dieselben verbindlich, von jenem Zeitpunkte an, jährlich wenigstens eine Million in ganzen und halben Gutdenstücken nach der im Art. 1. bemerkten Vertheilungsweise zu liefern.
Art. 3.
Für die, zu Folge der vorstehenden zwei Artikel vereinbarten Ausprägungen von Hauptmünzen bleibt das Control-Verfahren, wie dasselbe im Artikel 12. der Münchener Covention vom Jahre 1837 vereinbart worden, fortwährend aufrecht erhalten.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll alsbald zur Ratification der hohen Höfe vorgelegt und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden spätestens in zwei Wochen zu München bewirkt werden.
So geschehen, München den 30sten März 1839.
Für Bayern Für Württemberg Für Baden
(1^. 8.) Frhr. v. Gise. (I-. 8.) Frhr. v. Schmitz-GroUenbnrg. (I-.8.) Frhr. v. Andlaw.
Für Hessen, Sachsen-Meiningen, Nassau und Frankfurt in Folge besonderer Ermächtigung:
(L,.8.) Freiherr von Gite.
Bekanntmachungen.
Die Verlegung des Sitzes der Domänenverwaltung Kichlinsbergen nach Altbreisach und deren Verbindung mit der Obereinnehmerei daselbst betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf den diesseitigen Antrag vom 17ten d. M. Nro. 4329. durch höchste Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 27ste» d. M. Nro. 966. gnädigst zu genehmigen geruht:
1) Daß vom Isten Juli dieses Jahrs an die Obereinnehmerei zu Altbreisach von der